6. Die Zustellung des Scheidungsantrages

Reicht ein Ehegatte beim zuständigen Familiengericht die Scheidung ein, stellt das Gericht anschließend (nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Antragsteller) den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu. Erst mit dieser Zustellung ist die Scheidung rechtshängig und das Scheidungsverfahren kann beginnen. Vorher entfaltet der Scheidungsantrag keine rechtliche Wirkung. Voraussetzung für die Möglichkeit der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht ist, dass der Antragsteller dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Antragsgegners benennt. Kann keine Anschrift benannt werden, wird die Zustellung des Scheidungsantrages und damit eine Scheidung schwierig.