Im Zeitraum nach der Trennung bis zur Scheidung kann ein Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung bestehen, wenn der gemeinsame Verbleib in der Ehewohnung für einen Ehegatten im Einzelfall eine
unbillige Härte darstellen würde.
276 Der Begriff der unbilligen Härte ist nicht definiert. Vielmehr ist vom Gericht eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in die neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander und ihrer Belange, dingliche Rechtspositionen (beispielsweise Eigentums-, Erbbau- oder Nießbrauchsrechte eines Ehegatten) und alle wesentlichen sonstigen Umstände, die die Lebensbedingungen der Ehegatten, aber auch ihre Beziehung zu der Ehewohnung bestimmen, einzubeziehen sind.
277 Bloße Unbequemlichkeiten, Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie häufig mit der Trennung von Ehegatten einhergehen, reichen allerdings nicht aus, um eine unbillige Härte zu begründen.
278 Je nach Größe der Wohnung können beispielsweise wiederholte Besuche eines bzw. einer neuen LebensgefährtIn in einer kleinen Ehewohnung
279, aber auch unbeherrschtes Verhalten wie Sachbeschädigungen, auch im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenmissbrauchs, eine unbillige Härte begründen.
280 Darüber hinaus kann eine unbillige Härte anzunehmen sein, wenn das besonders zu berücksichtigende Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, beispielsweise durch andauernde heftige Auseinandersetzungen der Ehegatten.
281 Das Alleineigentum eines Ehegatten ist im Rahmen der Gesamtabwägung zwar besonders zu berücksichtigen, führt aber nicht zwingend zum Ausschluss der Mitnutzung des anderen Ehegatten.
282 Insbesondere kann im Rahmen der Gesamtabwägung das Wohl der im Haushalt eines Ehepartners lebenden Kinder das Eigentumsrecht des anderen Ehegatten unter Umständen überwiegen und zu einem vorläufigen Nutzungsrecht des die Kinder betreuenden Ehegatten führen.