Gericht: | OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen |
Entscheidungsdatum: | 10.07.2015 |
Rechtskraft: | ja |
Aktenzeichen: | 18 UF 76/15 |
ECLI: | ECLI:DE:OLGKARL:2015:0710.18UF76.15.0A |
Dokumenttyp: | Beschluss |
Quelle: | |
Norm: | § 1361b BGB |
Zitiervorschlag: | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juli 2015 – 18 UF 76/15 –, juris |
Zuweisung der Ehewohnung an den Alleineigentümer-Ehegatten vor Ablauf des Trennungsjahres
Leitsatz 1. Auch bei Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens ist dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, dass vor Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert werden sollen, die verbleibenden Chancen auf eine Versöhnung der Ehegatten mehr als notwendig im Wege stehen.(Rn.17)
2. Das Alleineigentum eines Ehegatten ist im Rahmen der Gesamtabwägung zwar zu berücksichtigen, führt aber nicht zwingend zum Ausschluss der Mitnutzung des anderen Ehegatten.(Rn.11)
Fundstellen
NJW-RR 2016, 132-134 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 16. März 2015, 50 F 76/15
Diese Entscheidung wird zitiert
KommentareHerberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB● Faber, 10. Auflage 2023, § 1361b BGB
SonstigesBergschneider, Familienvermögensrecht● Cirullies, 3. Abschnitt Haushaltsgegenstände und Ehewohnung; B. Ehewohnung; II. Vorläufige Überlassung bei Trennung; 3. Voraussetzungen der Zuweisung
Giers, Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis● Giers, d) Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Götz/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis● Götz, B. Voraussetzungen der einzelnen Regelungen zur familiengerichtlichen Überlassung der Wohnung zur Alleinnutzung; I. Wohnungsüberlassung zur alleinigen Nutzung für die Tre…; 6. Unbillige Härte
● Götz, C. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Hoffmann-Baasen/Turan-Schnieders, juris Formulare Familienrecht● Hoffmann-Baasen;Turan-Schnieders, jurisF-FamR-0147 5. Beschwerde des Antragstellers gegen Ablehnung des Erlasses e.A. nach § 1361b BGB
... mehr
Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 16.03.2015 (50 F 76/15) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000 €.
Gründe I.
1 Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages, ihm die Ehewohnung während der Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
2 Die Beteiligten haben am ... geheiratet. Der Antragsteller ist ... Jahre, die Antragsgegnerin ist ... Jahre alt. Sie haben in der Zeit ihres Zusammenlebens das dem Antragsteller allein gehörende Anwesen .. bewohnt. Die räumliche Trennung erfolgte im Zeitraum zwischen Ende August und Mitte September 2014.
3 Der Antragsteller bezog vorübergehend eine Wohnung im ... Anwesen ..., welches gleichfalls in seinem Alleineigentum steht und über eine weitere, als Ferienwohnung ausgestattete Wohnung verfügt. Der Antragsteller verfügt darüber hinaus über eine von ihm seit längerem angemietete Wohnung in ....
4 Der Antragsteller macht geltend, dass er das Haus ... bereits seit ca. 10 Jahren, lange vor dem Einzug der Antragsgegnerin bewohnt und dort schon während seiner Jugendzeit stets die Ferien verbracht habe. Er sei emotional an das Haus gebunden. Er sei nur ausgezogen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Er verweist auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums und hat beantragt, ihm die eheliche Wohnung im Anwesen ... während der Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, der Antragsgegnerin die Räumung und Herausgabe der Wohnung bis spätestens 30.04.2015 aufzugeben und sie zu verpflichten, die eheliche Wohnung nicht mehr ohne oder gegen seinen Willen zu betreten.
5 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie macht geltend, dass das Haus ... ebenso ihr Zuhause geworden sei. Der Antragsteller verfüge über weitaus größere finanzielle Mittel, insbesondere aber auch über zwei weitere Wohnungen, die er während der Trennungszeit bewohnen könne. Sie habe in den letzten Jahren das Haus im ... und dessen Außenanlage mitgestaltet und mitgeprägt.
6 Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.03.2015 den Antrag mangels Vorliegens einer unbilligen Härte zurückgewiesen. Der dinglichen Rechtsposition des Antragstellers als Alleineigentümer komme zwar besondere Bedeutung zu. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dem Haus die Widmung als Ehewohnung anhafte und der Antragsteller auf die Wohnung nicht angewiesen sei.
7 Mit der dagegen eingelegten Beschwerde verweist der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter insbesondere darauf, dass die dingliche Rechtsposition des Antragstellers besonders zu berücksichtigen sei. Sie setze die Eingriffsschwelle herab. Die Antragsgegnerin sei nicht auf die Ehewohnung angewiesen. Er habe ihr mehrfach angeboten, dass sie in die ... Ferienwohnung wechseln könne. Kindesbelange seien vorliegend nicht berührt und die Ursachen der ehelichen Spannungen nicht eindeutig einem Ehegatten zuzuordnen. Es treffe nicht zu, dass ihm zwei weitere Wohnungen zur Verfügung stünden. Die Wohnung in ... nutze er lediglich ... für gelegentliche Übernachtungen; er wolle dort nicht leben. Die angefochtene Entscheidung übersehe auch die zeitliche Komponente, da er der Antragsgegnerin schon am 30.08.2014 seinen Trennungswunsch mitgeteilt und die Trennung sofort vollzogen habe. Die Antragsgegnerin spiele auf Zeit und behaupte wahrheitswidrig, dass die Trennung erst zwei Monate später stattgefunden habe. Sie werde alles daran setzen, das Ehescheidungsverfahren zu verzögern. Während dieser Zeit - voraussichtlich über Jahre hinweg - könne sie dann durchgehend in dem im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Haus leben. Eine einfachgesetzliche Vorschrift könne das grundgesetzlich geschützte Eigentum nicht einschränken. Der Schutz der Ehe müsse hinter den Schutz des Eigentums zurücktreten, wenn es sich lediglich um eine Ehe und nicht um eine Familie mit Kindern handele.
8 Die Akten des vorangegangenen, von der Antragsgegnerin eingeleiteten und auf eine Zuweisung der Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens (50 F 3068/14) waren beigezogen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
9 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 58 ff. FamFG). Sie ist in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.
10 1. Bei Getrenntleben kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Voraussetzungen liegen auch und insbesondere unter Berücksichtigung der von der angefochtenen Entscheidung angemessen berücksichtigten dinglichen Rechtsposition des Antragstellers als Alleineigentümer der Ehewohnung nicht vor.
11 a) Der Begriff der unbilligen Härte ist gesetzlich nicht definiert und einzelfallbezogen auszufüllen. Das Gesetz hebt durch ausdrückliche Erwähnung zwei Tatbestände hervor, die eine unbillige Härte begründen können: die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit ist eine bewusst hohe, über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Eingriffsschwelle angesetzt, wobei auch andere außergewöhnlich Umstände genügen, die unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen. Dagegen reichen bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht aus (OLG Hamm vom 23.03.2015, a.a.O., juris Rn. 44 m.w.N.; OLG Köln vom 08.04.2005 - 4 UF 68/05, OLGR 2005, 440, juris Rn. 7; Staudinger/Voppel, a.a.O., § 1361b Rn. 20). Dabei kann das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB nur anhand einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. zuletzt etwa OLG Hamm vom 23.03.2015 - 4 UF 211/14, juris Rn. 43 f.; KG vom 25.02.2015 - 3 UF 55/14, juris Rn. 9 f.; Staudinger/Voppel, BGB, 2012, § 1361b Rn. 17, 40 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage 2015, § 1361b Rn. 8 f., jeweils m.w.N.). Das Alleineigentum des Antragstellers ist im Rahmen der Gesamtabwägung zwar besonders zu berücksichtigen (§ 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB), führt aber nicht zwingend zum Ausschluss der Mitnutzung des anderen Ehegatten während des Getrenntlebens (OLG Karlsruhe vom 25.04.2000 - 2 UF 195/99, FamRZ 2001, 760, juris Rn. 32).
12 b) Nach diesen Maßstäben liegt eine unbillige Härte auf Seiten des Antragstellers derzeit nicht vor.
13 aa) Die Ehe ist kinderlos, so dass Belange minderjähriger Kinder (§ 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu berücksichtigen sind. Auch Gewalttätigkeiten der Ehegatten untereinander werden nicht vorgetragen.
14 bb) Konkrete Umstände, welche dem Antragsteller ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung unzumutbar machen, ihn unerträglich belasten oder ein offensichtlich einseitiges Fehlverhalten der Antragsgegnerin begründen würden, sind nicht ersichtlich. Der pauschale erstinstanzliche Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe systematisch Unfrieden zwischen ihm und seinen Kindern, seiner Familie, seinen Freunden und Mitarbeitern gesät, vermag schon vom Gewicht des geschilderten Verhaltens her eine unbillige Härte nicht zu begründen, zumal der Antragsteller zwischenzeitlich einräumt, dass die Ursachen der ehelichen Spannungen nicht eindeutig einem Ehegatten zuzuordnen seien. Dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin ... in verschiedener Weise (Auto, Sprachkurse, Zahnkorrekturen, Krankenversicherung, Urlaube etc.) von seiner Einkommens- und Vermögenssituation Nutzen gezogen hat, gleichwohl aber Anspruch auf Verbleib in der Ehewohnung erhebt, vermag ebenfalls für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB keine entscheidende Bedeutung zuzukommen.
15 cc) Angewiesen ist der - zudem in deutlich günstigeren Einkommensverhältnissen als die Antragsgegnerin lebende - Antragsteller auf die Ehewohnung ersichtlich nicht, da er über Ersatzwohnraum in Nachbarschaft zur Ehewohnung sowie eine weitere Wohnung in angemessener Entfernung zum bisherigen Lebensmittelpunkt der Eheleute verfügt.
16 dd) Die Tatsache, dass die Ehewohnung im Alleineigentum des Antragstellers steht, ist nach § 1361 b Abs. 1 Satz 3 BGB zwar besonders zu berücksichtigen. Doch auch wenn man insoweit von einer Herabsetzung der Eingriffsschwelle im Sinne geringerer Anforderungen an das Vorliegen einer unbilligen Härte ausgeht, ist dem Antragsteller der Verbleib der Antragsgegnerin in der Wohnung derzeit zuzumuten. Dabei verkennt der Senat nicht das besondere Affektionsinteresse des Antragstellers an der streitbefangenen Wohnung, die von ... erworben wurde, sich seither im weitesten Sinne in Familienbesitz befand und vom Antragsteller bereits deutlich vor Eheschließung zu seinem ersten Wohnsitz gemacht wurde. Auch wird nicht übersehen, dass die Ehe vergleichsweise kurz war und die Antragsgegnerin durch das Angebot von Ersatzwohnraum (ebenfalls) nicht auf den Verbleib in der Ehewohnung angewiesen ist. Diese Gesichtspunkte genügen indes unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Trennung nicht, um den Verbleib der Antragsgegnerin in der Wohnung als für den Antragsteller unerträglich im Sinne einer unbilligen Härte anzusehen.
17 (1) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die streitbefangene Wohnung ihren Charakter als Ehewohnung nicht schon durch die Trennung verloren hat. Insbesondere ist im Rahmen der Gesamtabwägung dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, dass die Rechtsprechung für den Zeitraum nach Trennung der Ehegatten auch in anderen Bereichen davon ausgeht, dass vor Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert werden sollen, die verbleibende Chancen auf eine Versöhnung der Ehegatten mehr als notwendig im Wege stehen, so etwa für das Einsetzen von Erwerbsobliegenheiten im Unterhaltsrecht.
18 Diesen Gesichtspunkt unterstreichen auch die vom Antragsteller zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Judikate. In keinem dieser Fälle erfolgte die Zuweisung der Ehewohnung vor Ablauf des Trennungsjahrs, in einem Fall sogar erst nach einem Zeitraum von erheblich mehr als einem Jahr seit Trennung - die Entscheidung spricht von “langjähriger Trennung“ (OLG Köln vom 14.12.1993 - 25 UF 204/93, FamRZ 1994, 632, 633). Auch in dem Fall, in dem die dingliche Rechtsposition des Antragstellers als Alleineigentümer ausdrücklich als „entscheidend“ gewichtet wurde, war das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abgelaufen und wurde dem Zeitmoment eine dominierende Rolle zuerkannt (OLG Hamm vom 20.01.1989 - 5 UF 433/88, FamRZ 1989, 739). Umgekehrt wurde in einem weiteren Fall, in dem das Trennungsjahr offenbar noch nicht abgelaufen war, der Ehemann, dem die Ehewohnung allein gehörte, sogar verpflichtet, der Ehefrau wieder Zutritt zur Ehewohnung zu gewähren und ihr den Aufenthalt dort zu gestatten (OLG Karlsruhe vom 25.04.2000 - 2 UF 195/99, FamRZ 2001, 760, juris Rn. 34).
19 (2) Soweit der Antragsteller fürchtet, dass die Antragsgegnerin alles daran setzen werde, das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen, und er so womöglich über Jahre hinweg von der Nutzung seiner Immobilie ausgeschlossen zu sein, entbehrt diese Befürchtung einer ausreichenden Grundlage. Derzeit lassen sich Verzögerungen des Scheidungsverfahrens durch die Antragsgegnerin schon deshalb nicht feststellen, weil Gründe für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs nicht ersichtlich sind und das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist. Im Übrigen steht es dem Antragsteller frei im Hinblick auf die wesentliche Rolle, die dem Zeitmoment im vorliegende Fall zukommt, mit zunehmender Dauer der Trennung ggf. einen erneuten Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zu stellen.
20 (3) Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ergibt sich nichts anderes. Bei § 1361b BGB handelt es sich um eine materiell auf dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) beruhende und verfassungsrechtlich ohne Weiteres zulässige Inhaltsbestimmung und Einschränkung der dinglichen Rechtsposition des Eigentümers, an deren Zulässigkeit zu zweifeln der vorliegende Sachverhalt keinerlei Anhalt bietet.
21 Der Eigentümer muss Einschränkungen seiner dinglichen, grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition selbst dann hinnehmen, wenn er selbst - etwa als Vermieter - keinerlei direkten Bezug zu der Ehe bzw. zu dem Ehepartner hat, deren Schutz die Bestimmung des § 1361b BGB zu dienen bestimmt ist (vgl. zur Parallelvorschrift des durch § 1568a BGB abgelösten § 5 HausratVO BVerfG vom 09.10.1991 - 1 BvR 1106/91, FamRZ 1991, 1413, juris Rn.7; zuletzt BVerfG vom 12.05.2006 - 1 BvR 254/06, FamRZ 2006, 1596, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe vom 12.12.1997 - 2 UF 52/97, FamRZ 1999, 301, juris Rn. 22; auch schon BayObLG vom 20.09.1960 - BReg. 2 Z 125/60, NJW 1961, 317). Mehr noch ist dem Alleineigentümer in der Trennungszeit und vor Ablauf des Trennungsjahres ohne weiteres auch in grundrechtlicher Hinsicht zumutbar, bei Fehlen einer unbilligen Härte die weitere Nutzung bzw. Mitbenutzung der Ehewohnung durch seinen Ehegatten hinzunehmen. Zu dessen Gunsten streiten zudem unmittelbar der Schutz von Art. 6 GG (vgl. Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, 13. Auflage 2011, § 1361b Rn. 16) und nach Trennung verbleibende eheliche Pflichten zur Rücksichtnahme und Solidarität.
22 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, der Verfahrenswert aus § 48 Abs. 1 FamGKG.