Ansprüche auf eine
endgültige Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung für den Zeitraum nach der Scheidung sind in
§ 1568a BGB geregelt. Danach hat derjenige Ehegatte einen Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung, der auf deren Nutzung unter Berücksichtigung von Kindeswohlinteressen und der ehelichen Lebensverhältnisse oder aufgrund von anderen Billigkeitserwägungen im Einzelfall im stärkeren Maß angewiesen ist.
284 Zur Entscheidung über diesen Anspruch muss das Gericht folglich ebenfalls eine Gesamtabwägung aller im jeweiligen Einzelfall zu würdigenden Umstände vornehmen.
Grundsätzlich ist demjenigen Ehegatten die Ehewohnung zuzuweisen, dem diese oder das Grundstück, auf dem sich die Ehewohnung befindet, allein oder gemeinsam mit dritten Personen gehört oder der hieran ein Nießbrauchs-, Erbbau- oder ein dingliches Wohnrecht hat. Ist dies der Fall, kann der andere Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden, wobei an die Annahme einer unbilligen Härte strenge Anforderungen zu stellen sind. So kann eine unbillige Härte beispielsweise durch persönliche Umstände wie das Alter und den Gesundheitszustand des Ehegatten begründet sein. Auch dass ein Ehegatte für sich und die gemeinsamen Kinder keine bezahlbare Wohnung finden kann, kann je nach Einzelfall eine Zuweisung an ihn rechtfertigen.
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