2. Was kann man in einem Ehevertrag nicht regeln?

Bestimmte Themen können in einem Ehevertrag explizit nicht wirksam vereinbart werden, weil das Gesetz das ausschließt.

  • Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt

Auf den per Gesetz geltenden Anspruch des geringer oder nicht verdienenden Ehegatten auf Trennungsunterhaltszahlungen ab dem Tag der Trennung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung kann nicht wirksam verzichtet werden. Auch eine Vereinbarung, nach der der vereinbarte Trennungsunterhalt den gesetzlich zu zahlenden Unterhalt erheblich unterschreitet, ist laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Als groben Anhaltspunkt für eine erhebliche Unterschreitung werden in der Literatur und Rechtsprechung eine 20% Unterschreitung als noch zulässig angesehen, eine Unterschreitung von einem Drittel jedoch in der Regel nicht mehr. 1

  • Kein Verzicht auf Kindesunterhalt

Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes, weshalb Mutter und Vater nicht über ihn bestimmen und seinen Verzicht vereinbaren können. Denkbar ist lediglich eine Erklärung, mit der sich der die Kinder hauptsächlich betreuende Elternteil dazu verpflichtet, alleine für den Kindesunterhalt aufzukommen und den anderen barunterhaltspflichtigen Elternteil von Unterhaltszahlungen freizustellen.

  • Keine Regelungen zum Sorgerecht

Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder kann in einem Ehevertrag von den Eltern nicht verbindlich  geregelt werden. Wenn einer der beiden Ehegatten vor Gericht eine andere Regelung des Sorgerechts beantragt, ist das Gericht nicht an diese Regelung im Ehevertrag gebunden und entscheidet allein nach dem Kriterium des Kindes-wohls.

Darüber hinaus kann ein Ehevertrag aus verschiedenen Gründen nichtig sein anzusehen oder auf Antrag vom Familiengericht abweichend vom Ehevetrag angepasst werden.