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Ⅰ. Der Ehevertrag
ⅠⅠ. Die Trennung
ⅠⅠⅠ. Die Scheidung
IV. Die Internationale Scheidung
V. Der Versorgungsausgleich
VI. Der Zugewinnausgleich
VII. Der Kindesunterhalt
VIII. Unterhalt des Volljährigen Kindes
IX. Trennungsunterhalt
X. Nachehelicher Unterhalt
XI. Unterhalt der nichtverheirateten Mutter
XII. Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss
XIII. Die Ehewohnung
XIV. Die Teilungsversteigerung
XV. Die Aufteilung des Hausrates
XVI. Die Rückforderung von Geschenken
XVII. Sorgerecht
XVIII. Umgangsrecht
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Düsseldorfer Tabelle
Unterhaltsrechtliche-Leitlinien
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
5. Gerichtliche Eingriffe in den Ehevertrag
Eheverträge können auf Antrag eines Ehegatten vom Familiengericht in zweierlei Hinsicht überprüft werden.
War der Ehevertrag möglicherweise bereits zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sittenwidrig
mit der Folge, dass er von Anfang an nichtig ist?
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(sog. Wirksamkeitskontrolle).
Verstößt der Ehevertrag zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe möglicherweise gegen Treu und Glauben, mit der Folge, dass das Gericht den
Vertrag abändern kann
(sog. Ausübungskontrolle)
8 § 138 BGB
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