5. Gerichtliche Eingriffe in den Ehevertrag

Eheverträge können auf Antrag eines Ehegatten vom Familiengericht in zweierlei Hinsicht überprüft werden.

  • Verstößt der Ehevertrag zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe möglicherweise gegen Treu und Glauben, mit der Folge, dass das Gericht den Vertrag abändern kann (sog. Ausübungskontrolle)