§ 180 Absatz 2 Satz 1 ZVG

Fußnote 311.
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung § 180 

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.