BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; BGH vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444; BGH, Urteil vom 17.10.2007 - XII ZR 96/05, Rn. 22.

Fußnote 9.
BGH vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444;
Inhaltskontrolle von Eheverträgen: Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft und Ausübungskontrolle bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz
1. Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft.
2. Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen Ver- hältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.

Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1.     1  Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Schei- dungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen eines Scheidungsver- bundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünf- te und seines Endvermögens in Anspruch.

2.     2  Der 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin schlossen am 16. März
1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am 19. April 1990 geborene Sohn C. hervorging.

3.     3  Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gü- tertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungsausgleich und nacheheli- chen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich jedoch, für die Antrags- gegnerin vom Tage der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des Beitrags betragen sollte, der nach dem höchsten Ren- tenbemessungsbetrag bezahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar un- abhängig von der Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten Ren- tenversicherungsbeitrags - für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch Aufnah- me einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes rentenversiche- rungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufleben. Im Übrigen soll-
te die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eines Ehegatten en- den. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte die Ehefrau berechtigt sein, vom Aus- schluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten.

4.     4  Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen:

5.     5  "Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des Notbedarfs und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen hier- mit an.

6.     6  Dieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus unserer Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen.

7.     7  Dabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen kann.

8.     8  Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt werden:

9.     9  Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere ehe- lichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der diese el- terliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ei- nen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat.

10.  10  Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen.

11.  11  Für den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des vier- zehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält der unterhalts- berechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Erziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 DM.

12.  12  Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kin- des entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten.

13.  13  Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung ei- nen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 DM.

14.  14  Im Übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der Unterhaltsberech- tigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht.

15.  15  Der an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende Unterhalt wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“

16.  16  Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß ein Ver- sorgungsausgleich nicht stattfinde. Im Übrigen hat es der Antragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Schei- dung und in Höhe von monatlich 1.000 DM für die Zeit danach bis zum 30. April 2004 zu- gesprochen. Das darüber hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zugewinnausgleich, das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amts- gericht insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. Im Übrigen hat das Ober- landesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und, im We- ge der Stufenklage, auf Auskunft hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.

Entscheidungsgründe
17.  17  Das Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Senatsur- teil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Auf- hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

18.  18  Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene notari- elle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der Antragsgegnerin auf einen über die zu- erkannten Beträge hinausgehenden nachehelichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich unbegründet.

19  Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bei Ab- schluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch ge- schehen, indem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlos- sen, sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den sorgeberechtigten Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Unterhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die Dauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des Kindes - für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der sorgeberechtig- te Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Betrag abweichen, der nach den gesetzli- chen Vorschriften geschuldet sei. Es gebe aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Regelung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, daß der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht dem Betrag entspreche oder sich zu- mindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin habe über die beim Ver- tragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über dem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren Grund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Er- werbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne keinen durchgreifenden Bedenken.

20.  20  Keiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den Ausschluß des Zuge- winnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fänden sich häufig in Ehever- trägen, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragsteller - als Selbständiger tätig sei und si- chergestellt werden solle, daß sein Betriebsvermögen nicht geschmälert werde.

21.  21  Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi- cherung erwerbe und durch die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Antragsgegnerin deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei.

22.  22  Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Regelungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.

II.

23.  23  Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

24.  24  A. Der Senat hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dar- gelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Schei- dungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirk- lichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

25.  25  Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungs- ausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehe- gatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungs- folgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der eheli- chen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzuneh- men für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedin- gung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
23.  26  Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach be- mißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtig- ten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbe- darfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der späte- re Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreu- ungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslo- sigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvor- sorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die allerdings - je nach Fallgestal- tung - als Bestandteile des Lebensbedarfs gleichen Rang mit dem jeweiligen Unterhalts- anspruch, z.B. aus § 1570 BGB, haben, wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbil- dungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zuge- winnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.

27.  27  Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeit- punkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwick- lung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sit- ten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforder- lich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertrags- schluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abre-
de verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den be- günstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veran- laßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entspre- chen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungs- folgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder ge- lebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten ge- rechtfertigt wird.

28.  28  Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach
§ 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegat- ten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdi- gung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend ab- weicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Schei- dungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Aus- schlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berech- tigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewoge- ner Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.).

29.  Die genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschiedlich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, jurisPR-BGHZivilR 12/2004; Strohal, jurisPR-FamR 3/2004; Brandt, MittBayNot 2004, 278, 281 f.; Bergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, ZEV 2004, 311, 313; Wachter, ZFE 2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP 2004, 122, 131 <kritisch aber zur Frage der Schutzwirkung notarieller Beurkundung im Rahmen der Gesamtabwägung DNotZ 2004, 901 ff.; dazu auch Brambring, FGPrax 2004, 175 ff.>; Rauscher, DNotZ 2004, 524 ff.; Gageik, RNotZ 2004, 295 ff.; Koch, NotBZ 2004, 147. Ablehnend bzw. kritisch dagegen Dauner-Lieb, JZ 2004, 1027 ff. und FF 2004, 65 ff.; Klamm, INF 2004, 315, 317 f.; Grziwotz, FamRB 2004, 105, 106 f., 199 ff. und 239 ff. sowie BGHReport 2004, 519 ff.; Bredthauer, NJW 2004, 3072, 3076; Rakete-Dombek, NJW 2004, 1273 ff.; Breil, Streit 2004, 80, 81; Sanders, FF 2004, 249, 250; Sarres, FF 2004, 251; Mayer, FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, Fam- RZ 2004, 609 ff. und Finger LMK 2004, 108 ff.). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu bemerken:

30.  30  1. Das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm entnommen wird, der Senat erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB generell nur eine Teil- nichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehe- vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln ge- schlossen sein würde, was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann.

31.  31  2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Ver- sorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststandard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Diese Rege- lungen legen als gesetzliches Leitbild eine Ehe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Er- werbseinkommen erzielt, während der andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit übernimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autono- mie der Ehegatten, ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehrfacher Hinsicht ergeben. Die Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem gesetz- lichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften und Famili- enarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe, abweichend vom ge- setzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von vornherein für keinen von ihnen berufli- che Nachteile ergeben, etwa in einer Doppelverdienerehe, in der die Kinder durch Dritte betreut werden. Korrespondierend zur Autonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unterliegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der ver- traglichen Disposition der Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungs- folgensystem der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermö- gens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, wobei Er- werbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig behandelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem Grundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Ein- zelfall nach den Grundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem Abschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu prüfen.

32.  32  3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB geht der Senat davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß des Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen vermag. Sie indi- ziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß.

33.  33  B. Der Senat teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Berufungsgerichts, daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO) entwi- ckelten und oben dargelegten Beurteilungskriterien ergibt sich im Einzelnen:

34.  34  a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht, die Nichtigkeit der Verein- barung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf Grund der Schwangerschaft Wert darauf ge- legt habe, daß das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich je- doch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Die Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzögert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den no- tariellen Vertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. Dieser Ge- schehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu be- gründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der Antragstelle- rin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sein werden.

35.  35  b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Ehevertrag nicht schon deshalb für sitten- widrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den ge- setzlichen Vorschriften geregelt haben.

36.  36  Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Es ist je- doch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit getroffene eigenständige Re- gelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Be- nachteiligung der Antragsgegnerin zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhaltsanspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren Zeitrahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon deshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürftigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben, als sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden sind.

37.  37  Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunter- halts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und auf einen Betrag von zunächst 2.000 DM, für die Zeit ab Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 DM, festgeschrieben. Eine solche Fixierung der Unterhaltshöhe ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil der vorgesehene Unterhaltsbetrag den Betrag, der von der Rechtsprechung als Existenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie recht- fertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemes- sene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen- den oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern allen- falls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich mit den (hier: späteren) eheli- chen Lebensverhältnissen kommt es, wie dargelegt, nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile gehen kann.

38.  38  c) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat, eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken.

39.  39  Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegnerin jedenfalls für die Zeit der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreuungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der Krankheit - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungs- fähigkeit des Antragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für die Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls unabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unterhaltszahlung verpflichtet hatte.

40.  40  Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Antrag- steller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die Antragsgegnerin im vereinbar- ten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Insoweit war - je- denfalls nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder doch vorher- sehbaren Verhältnissen - für die Alterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei län- gerer Ehedauer Sorge getragen.

41.  41  d) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Ge- sichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Dieser Unterhaltstatbe- stand erscheint, wie der Senat ausgeführt hat, nachrangig, weil das Gesetz das Arbeits- platzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesi- cherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch die Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Scheidung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kin- des - für eine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall ei- ner nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin Vorkehrungen getroffen. Daß die Parteien schon nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreuung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortführen würde, ist weder festgestellt noch sonst er- sichtlich.

42.  42  e) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billig- keitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfol- genrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht.

43.  43  f) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes.

44.  44  g) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erwor- benen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich einerseits dem Zugewinn- ausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugäng- lich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Al- tersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht schlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antrag- stellers, für die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi- cherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die Antragstelle- rin - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht zu Recht hin- weist - benachteiligt.

45.  45  1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden Gesichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.

46.  46  2. Zur Ausübungskontrolle nach § 242 BGB hat der Senat in seinem nach Erlaß der an- gefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO 606) ausge- führt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeb- lich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evi- dent einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und sei- nes Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist.

47.  47  Das Oberlandesgericht, dem das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 noch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senats- urteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutreffend keine Feststellungen dazu ge- troffen, ob es dem Antragsteller vorliegend nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Verzicht der Antragsgegnerin zu berufen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Gel- tendmachung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung für die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.

48.  48  a) Daß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der Parteien ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs er- litten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen Vortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen.

49.  49  b) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Ver- trag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Ge- schäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswegen angenommen werden, weil ein Vertragspart- ner ein erheblich höheres Einkommen als der andere erzielt. Dies gilt umso weniger,
als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß des Vertrages aus- nahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben.

50.  50  Ob die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist bisher nicht festgestellt.

51.  51  3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen ha- ben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Antragsgeg- nerin nicht nachgekommen ist, die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs kompen- sierende Regelung des Ehevertrags also nicht erfüllt hat. Dies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - geltend gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt auf diesen Parteivortrag, wenn auch nur pauschal, Bezug. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug des Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht hat.

III.

52.  52  Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur tatrichterlichen Ausübungs- kontrolle und zur Frage des Rücktritts von der Regelung des Versorgungsausgleichs wei- terer Feststellungen bedarf. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuver- weisen, damit es diese Feststellungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der ange- fochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senates nachholt.

53

Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
FN 9: BGH Urteil 17.10.2007 XII ZR 96/05 Rn. 22.
Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinn- ausgleich: Absehbarkeit des Nichterwerbs von Versorgungs- vermögen durch den selbstständig erwerbstätigen Ehegatten
Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat (Rn.23) .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
1.     1  Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens um Zugewinnausgleich und hier insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.

2.     2  Die Parteien studierten in W., die Antragsgegnerin (geb. ... 1960; im Folgenden: Ehefrau) für das Lehramt in der Sekundarstufe II, der Antragsteller (geb. ... 1963, im Folgenden: Ehemann) Betriebswirtschafslehre. Beide Parteien brachen ihr Studium ab, die Ehefrau 1987, der Ehemann zwischen 1992 und 1994. Nachdem sie sich 1990 kennen gelernt hatten und die Ehefrau 1994 schwanger wurde, schlossen sie auf Wunsch des Eheman- nes am 5. Januar 1995 einen Ehevertrag, dessen wesentlicher Inhalt lautet:
"Für unsere Ehe schließen wir hiermit den gesetzlichen Güterstand der Zuge- winngemeinschaft aus und vereinbaren vollständige Gütertrennung. Keiner von uns soll daher den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB unterworfen sein. Ein Zugewinnausgleich nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB soll ebenfalls nicht stattfinden. Demnach erhält und erwirbt ein jeder von uns freies und unbeweg- liches Vermögen, welches ihm zur Zeit gehört und welches er in Zukunft erwer- ben wird".

3.     3  Abreden über Versorgungsausgleich und Unterhalt wurden nicht getroffen.

4.     4  Am 27. Januar 1995 schlossen sie die Ehe, aus der die Kinder D. (geb. ... 1995) und R. (geb. ... 1998) hervorgegangen sind. Die Ehefrau führte den Haushalt und betreute die Kinder. Der Ehemann war - nach Darstellung der Ehefrau - Ende 1994 als Angestellter bei der G.H. GmbH & Co KG tätig; kurz darauf erwarb er einen Anteil der Gesellschaft, den er später aufstocken konnte. Er ist heute Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsfüh- rer dieses Unternehmens, das 1881 von seiner Familie gegründet wurde, in W. ansässig und auf dem Gebiet der V. und K...herstellung tätig ist.

5.     5  Die Parteien trennten sich Anfang 2001; die Scheidung ist seit dem 4. Oktober 2003 rechtshängig. Der Ehemann lebt mit einer neuen Partnerin zusammen, mit der er ein ... 2002 geborenes Kind hat. Für die gemeinsamen Kinder der Parteien leistet der Ehemann Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (200 % des Regelsatzes); er ließ vor dem Jugendamt entsprechende Urkunden errichten. Der Ehefrau zahlt er einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.067 €; außerdem stellt er ihr sein Einfamilienhaus in W. unentgeltlich zur Verfügung, in dem sie mit den Kindern wohnt und dessen Finanzierungsaufwand (rund 1.500 € monatlich) sowie dessen Nebenkosten er trägt.

6.     6  Die Ehefrau hat in der Folgesache Zugewinnausgleich Stufenklage erhoben und - in der ersten Stufe - vom Ehemann Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag (4. Oktober 2003) unter Einbeziehung aller wertbildenden Faktoren, insbesondere im Hinblick auf seine Firmenbeteiligungen, begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teil- urteil den Ehemann antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Teilurteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Auskunftsklage der Ehefrau abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Re- vision der Ehefrau.

Entscheidungsgründe

7.     7  Das Rechtsmittel ist nicht begründet. I.

8.     8  Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin kein Auskunftsanspruch zu, da die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirksam abbe- dungen hätten und die vereinbarte Gütertrennung keine Auskunftspflicht kenne. Insbe- sondere halte der von den Parteien abgeschlossene Ehevertrag einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB stand, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung be- fürworte, die überwiegend Zustimmung erfahren habe.

9.     9  Der Ehevertrag verstoße nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Er beschränke sich im Wesentlichen darauf, die Gütertrennung anzuordnen; im Übrigen spreche er nur Punkte von untergeordneter Bedeutung an. Gegenstände aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts seien nicht berührt; insbesondere würden weder Unterhaltsansprüche noch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt.

10.  10  Da der Ehemann - zunächst als Angestellter, später als Mitgesellschafter - seine Einkünfte aus den Gewinnen der G.H. GmbH & Co KG gezogen habe, sei dieses Unternehmen die Basis für das laufende und künftige Einkommen der Parteien gewesen. Der Ehemann habe deshalb ein legitimes Interesse daran gehabt, das Firmenvermögen zu stärken und gegen denkbare Ausgleichsansprüche aus dem privaten Bereich abzuschirmen.

11.  11  Auch die Umstände vor und während der Beurkundung ließen den Vertrag nicht als sit- tenwidrig erscheinen. So stehe nicht fest, dass sich die Ehefrau zur Beurkundung dieses Vertrages beim Notar eingefunden habe, ohne von dem beabsichtigten Vertragsinhalt Kenntnis gehabt zu haben. Aber selbst wenn die Ehefrau den Vertragsentwurf vor der Beurkundung weder gesehen noch mit dem Ehemann besprochen hätte, folge daraus keine Übervorteilung. Denn der Vertragstext sei übersichtlich, die entscheidende Aussa- ge zur Gütertrennung vorangestellt und klar abgefasst. Die Ehefrau sei deshalb - auch angesichts ihrer Vorbildung - mit dem Verständnis des Vertragsinhalts nicht überfordert gewesen.

12.  12  Die Behauptungen der Ehefrau, der Ehemann habe sie, die damals hochschwanger und in schlechter gesundheitlicher Verfassung (um den Jahreswechsel 1994/1995 schwere Grippe und Ischiasbeschwerden) gewesen sei, mit verharmlosenden Äußerungen (for- melle Kleinigkeit, nicht von Bedeutung) zur Fahrt ins Notariat veranlasst und planmä- ßig getäuscht, hat das Oberlandesgericht als nicht schlüssig erachtet. Eine planmäßige Täuschung scheitere bereits an dem Umstand, dass der Ehemann den Vertragsentwurf schon im November 1994 in Auftrag geben habe, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die spätere Grippeerkrankung der Ehefrau noch nicht habe bekannt gewesen sein kön- nen. Die angebliche Äußerung des Ehemannes, es handele sich bei dem Vertrag um eine bedeutungslose Formalität, widerspreche dem zum Allgemeingut zählenden Wissen, dass regelmäßig nur besonders wichtige Rechtsgeschäfte durch einen Notar beurkun- det würden; es sei auszuschließen, dass die damals 34 jährige Ehefrau und ehemalige Studentin über dieses Allgemeinwissen nicht verfügt habe. Auch die Anstrengungen der Fahrt vom damaligen Wohnsitz der Parteien (in B.) zum Sitz des Notars (in M.) ließen sich nur mit einer besonderen Bedeutung der Sache rechtfertigen und die Schilderung der Ehefrau unverständlich erscheinen. Schließlich spreche gegen eine geplante Täuschung auch der klare Aufbau der Vertragsurkunde; den äußerlich hervorgehobenen Begriff "Gütertrennung" habe die Ehefrau schon bei flüchtiger Lektüre des Vertrages erkennen können.

13.  13  Die von der Ehefrau angedeutete Befürchtung, dass der bereits festgesetzte Heirats- termin von einer entsprechenden Vereinbarung abhängig gemacht und sie im Falle des Scheiterns die Sorge für das Kind allein zu tragen haben werde, sei erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden und rechtfertige es nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Ehefrau habe nicht dargelegt, wor- auf sich ihre Befürchtung begründet haben solle. Auch sei ihre Andeutung mit ihrem ei- genen früheren Vortrag nicht zu vereinbaren. Denn der Ehemann könne nicht einerseits die Eheschließung von der Unterzeichnung des Ehevertrages abhängig gemacht, diesen Ehevertrag aber gleichzeitig als eine bloß "formelle Kleinigkeit" bezeichnet haben.

14.  14  Die Schwangerschaft der Ehefrau als solche führe nicht zur Nichtigkeit des Ehevertrages. Denn insoweit fehle es an der - auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten - Voraussetzung einer Zwangslage. Der Ehemann habe die Ehefrau nicht vor die Alternative gestellt, entweder die Ehe mit einem für sie nachteiligen Ehevertrag zu schließen oder den geplanten Hochzeitstermin abzusagen. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt mit den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen schon deshalb nicht ver- gleichbar, weil die Parteien mit der Gütertrennung eine vom Gesetz ausdrücklich ange- botene Gestaltung gewählt und Unterhaltsansprüche der Ehefrau unberührt gelassen hätten.

15.  15  Der Ehevertrag halte auch einer Ausübungskontrolle stand. Dabei komme es nicht dar- auf an, ob der Ehemann mit den der Ehefrau und den Kindern erbrachten (Bar- und Sach-)Leistungen seine Unterhaltspflicht bereits in vollem Umfang erfülle oder ob die Ehefrau, die für sich einen Unterhaltsanspruch von 7.500 € monatlich rechtshängig ge- macht habe, zu Recht für sich und die Kinder einen Mindestunterhalt von 13.300 € mo- natlich beanspruche. Jedenfalls stünden der Ehefrau überdurchschnittliche Mittel zur Ver- fügung. Auch habe der Ehemann angekündet, sich gegenüber dem konkret zu bemes- senden Unterhaltsbedarf nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen zu wollen. Zu- dem sei auf Veranlassung des Ehemannes im Scheidungsverfahren der Versorgungsaus- gleich mit Genehmigung des Familiengerichts ausgeschlossen worden; dadurch sei die Ehefrau, die die höheren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwor- ben habe, begünstigt worden. Mit Ausnahme des Zugewinns habe die Ehefrau folglich durch den Ehevertrag keine Einbußen erlitten. Der Ehevertrag halte deshalb insgesamt der Inhaltskontrolle stand, ohne dass es auf die Höhe des möglichen Zugewinns ankomme.

II.

16.  16  Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

17.  17  1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81 = Fam- RZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungs- ausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzicht- baren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch ver- tragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Le- bensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des ande- ren Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei ver- ständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedin- gung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach be- misst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtig- ten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. dazu näher Senatsurteile BGHZ 158, 81, 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446 f.).

18.  18  Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeit- punkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwick- lung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sit- ten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforder- lich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertrags- schluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abre- de verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den be- günstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veran- lasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entspre- chen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).

19.  19  Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu be- gründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Dispari- tät bei Vertragsabschluß, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Fakto- ren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonde- ren Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (Se- natsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007,1310, 1311).

20.  20  2. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Zugewinnausgleich danach wirksam aus- geschlossen.

21.  21  a) Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht um- fasst; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsur- teil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311), regelmäßig nicht sittenwidrig sein.

22.  22  Die durch die Schwangerschaft der Klägerin indizierte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteien haben mit ihrem Ehevertrag nur die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und damit von einer ihnen vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Hin- sichtlich aller anderen Scheidungsfolgen haben sie es bei der gesetzlichen Regelung be- lassen; der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ist damit von ihrer Abrede nicht be- rührt. Schon deshalb bewirkt der Ehevertrag hier keine evident einseitige Lastenvertei- lung, die für die Ehefrau hinzunehmen unzumutbar wäre. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau der Abschluss dieses Vertrages in unmittelbarem zeitli- chem Zusammenhang mit der Beteiligung des Ehemannes als Mitgesellschafter an dem von seiner Familie gegründeten Unternehmen stand. Für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes sprach, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, deshalb hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Sub- stanz seiner Unternehmensbeteiligung. Das Anliegen, den Fortbestand dieser Beteili- gung als der Lebensgrundlage der Familie nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls etwaige Wertzuwächse der Unternehmensbeteiligung während der Ehe erfas- sen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu gefährden, er- scheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke (vgl. Se- natsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).

23.  23  Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn schon bei Vertragsschluss absehbar war, dass der Ehemann in der Ehezeit weitgehend nicht gesetzlich rentenversicherungspflich- tig sein und deshalb keine höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften als dann von ihm tatsächlich begründet (85,34 €) erwerben würde. Für die Ehefrau, die ihrerseits in der Ehe gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 164,71 € erworben hat, hätte sich das Fehlen eines zu ihren Gunsten durchzuführenden Versorgungsausgleichs dann als eine von vornherein vorhersehbare Lücke in ihrer Altersversorgung dargestellt. Die- se - später tatsächlich eingetretene - Lücke ist jedoch keine Folge der vereinbarten Gü- tertrennung, sondern des Umstandes, dass der Ehemann in der Ehezeit kein auszuglei- chendes Versorgungsvermögen aufgebaut hat. Soweit die Revision von einer Absicht des Ehemannes ausgeht, den Altersbedarf aus dem gemeinsam geschaffenen Privatvermö- gen zu bestreiten, findet eine solche Absicht im bisherigen Parteivortrag keine Grund- lage. Sie würde im Übrigen auch nichts an der Wirksamkeit der Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs ändern. Das Scheidungsfolgenrecht unterscheidet strikt zwischen dem Versorgungs- und dem Zugewinnausgleich. Dem ersten unterliegen Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, dem zwei- ten unterfällt das sonstige Erwerbsvermögen. Verzichten Ehegatten von vornherein dar- auf, in der Ehe durch die Begründung von Versorgungsanrechten - sei es in der gesetz- lichen Rentenversicherung, sei es in einer Lebensversicherung oder bei einer sonstigen Einrichtung - für den Fall des Alters und der Invalidität vorzusorgen, so müssen sie sich auch im Scheidungsfall an dieser Entscheidung festhalten lassen; kein Ehegatte kann er- warten, der - entsprechend den Vorstellungen bei Vertragsschluss - unterlassene Erwerb von Versorgungsvermögen werde im Scheidungsfall über den - vertraglich ausgeschlos- senen - Zugewinnausgleich kompensiert. Auf die selbständige oder unselbständige Be- rufstätigkeit eines oder beider Ehegatten in der Ehe kommt es insoweit nicht an. Im Ge- genteil wird - wie bereits ausgeführt - gerade bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten dessen berechtigtes Interesse anzuerkennen sein, das Vermögen sei- nes Erwerbsbetriebs durch den vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu ent- ziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für diesen Ehegatten und die gemein- samen unterhaltsberechtigten Kinder die Lebensgrundlage zu erhalten.

24.  24  b) Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, auch nicht im Hinblick auf die sonstigen Umstände seines Zu- standekommens sittenwidrig.

25.  25  aa) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich der Frage, ob sich die Ehefrau bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden habe, nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau Mitte Dezember 1994 eine Fruchtwasseruntersuchung habe vornehmen lassen, die zur Abklärung befürchteter Missbildungen der Leibesfrucht habe dienen sol- len und deren Ergebnis bei Vertragschluss noch nicht vorgelegen habe.

26.  26  Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch: Zum einen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche konkreten Umstände eine solche Besorgnis begründet haben sollen. Zum andern ist die Klägerin für eine etwaige besondere, mit der Unsicherheit des Untersuchungsergebnisses verbundene Zwangslage darlegungs- und beweispflichtig. Da der Ehemann bestritten hat, dass das Ergebnis dieser Untersuchung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe, hätte die Beklagte zumindest den genauen Zeitpunkt dar- tun und gegebenenfalls beweisen müssen, zu dem sie von dem Untersuchungsergebnis Kenntnis erlangt haben will. Das hat sie nicht getan.

27.  27  bb) Außerdem rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe die Behauptung der Ehe- frau, der Ehemann und dessen Mutter hätten den Entwurf des Ehevertrages mit ihr nicht erörtert, zu Unrecht mangels eines Beweisangebots der Ehefrau unberücksichtigt gelas- sen. Hätte das Oberlandesgericht diesen Vortrag berücksichtigt, hätte es nicht davon ausgehen können, dass die Ehefrau mit entsprechenden Vorkenntnissen versehen gewe- sen sei und der Notar deshalb darauf habe verzichten dürfen, der Ehefrau den Vertrags- text zu erläutern und ihr in der notariellen Verhandlung ein Vertragsexemplar zum Mitlesen zu überlassen.

28.  28  Auch dieser Angriff führt die Revision nicht zum Erfolg. Das Oberlandesgericht geht näm- lich davon aus, dass eine Übervorteilung der Ehefrau auch dann nicht dargelegt sei, wenn sie - wie von ihr behauptet - den Vertragstext vor der notariellen Verhandlung we- der gesehen noch mit dem Ehemann oder dessen Mutter besprochen haben sollte. Der Vertragstext umfasse nur drei Seiten; davon entfielen auf die eigentlichen Absprachen nur knapp zwei Seiten. Die entscheidende Aussage zur Gütertrennung sei im Vertrags- text klar vorangestellt und optisch hervorgehoben, so dass die Ehefrau sie vor der Unter- zeichnung sofort habe wahrnehmen können und - auch unter Berücksichtigung ihrer Vor- bildung - nicht überfordert worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung erscheint plausi- bel und lässt jedenfalls revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.

29.  29  cc) Schließlich beanstandet die Revision, das Oberlandesgericht habe seiner Würdigung den Erfahrungssatz zugrunde gelegt, Lehramtsstudentinnen wüssten, was sich hinter dem Begriff "Gütertrennung" in einem Ehevertrag verberge. Da ein solcher Erfahrungs- satz nicht existiere, sei die Folgerung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe wegen der Hervorhebung des Begriffs "Gütertrennung" Inhalt und Bedeutung des Ehevertrages bereits bei flüchtiger Durchsicht der Vertragsurkunde im Büro des Notars erkennen können, fehlerhaft.

30.  30  Auch diese Beanstandung greift nicht durch: Das Oberlandesgericht geht nicht von ei- nem allgemeinen Erfahrungssatz über die güterrechtlichen Vorkenntnisse ehemaliger Lehramtsstudentinnen aus. Es unterstellt vielmehr mit Recht ein Allgemeinwissen dar- über, dass nur besonders wichtige Verträge der notariellen Beurkundung bedürften; es sei auszuschließen, dass die damals 34 jährige Ehefrau und ehemalige Lehramtsstuden- tin nicht über diese Erkenntnis verfügt haben solle. Aus diesem Umstand und der im Ver- tragsentwurf - auch optisch - deutlich hervorgehobenen Beschreibung des Vertragsge- genstandes folgert das Oberlandesgericht, dass die Ehefrau sich über die besondere Be- deutung des zu schließenden Vertrages im Klaren gewesen sei, dass sie hierzu gegebe- nenfalls hätte Fragen stellen können und müssen und dass sie jedenfalls beim Abschluss des Vertrages nicht übervorteilt worden sei. Diese Folgerung ist revisionsrechtlich eben- falls nicht zu beanstanden und auch deshalb nahe liegend, weil im folgenden Vertrags- text Funktionsweise und Auswirkungen der Gütertrennung genau erläutert werden.

31.  31  3. Die Berufung des Ehemannes auf den Ehevertrag ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

32.  32  a) Soweit ein Ehevertrag der Inhaltskontrolle Stand hält und auch nicht aus sonstigen Gründen sittenwidrig ist, muss der Richter - im Rahmen einer Ausübungskontrolle - prü- fen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnis- se im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hin- zunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).

33.  33  Der Zugewinnausgleich wird, wie dargelegt, vom Kernbereich des Scheidungsfolgen- rechts nicht umfasst; er zeigt sich vertraglicher Gestaltung in weitem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung wird sich deshalb nur unter engs- ten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehe- gatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später aufgrund von Umstän- den, die dem gemeinsamen Risikobereich der Ehegatten zugehören, nicht verwirklichen lässt. In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es unge- achtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, dass der nicht erwerbstä- tige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht würde (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 107 f. = FamRZ 2004, 601, 608).

34.  34  So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert der Umstand, dass die Ehe- frau sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für sich genommen den Ehemann nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Wie der Senat dargelegt hat, mag es zwar einem Ehegatten, der zugunsten der Familie zumindest vorläufig auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat, nach längerer Ehedauer im Einzelfall nicht mehr zuzu- muten sein, sich nunmehr - nach der Scheidung - mit einem Lebensstandard zu begnü- gen, der seinen eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherwei- se verminderten Erwerbschancen entspricht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann indes dahinstehen. Ab- hilfe ist, wie der Senat entschieden hat, in solchen Fällen jedenfalls nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken; vielmehr
ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten - systemgerecht - vorrangig mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608; zur Befristung des Unterhalts vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1312). Das Oberlandesgericht hat deshalb in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass der Ehemann - unbeschadet der von der Ehefrau geltend gemachten weitaus höheren Unterhaltsforderungen - bereits jetzt überdurchschnittliche Unterhalts- leistungen erbringt und zudem angekündigt hat, er werde sich gegenüber dem konkret bemessenen (von den ehelichen Lebensverhältnissen geprägten) Unterhaltsbedarf der Ehefrau nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Eine zusätzliche, der getroffe- nen Güterstandsabrede widersprechende Teilhabe der Ehefrau am Vermögenszuwachs des Ehemannes erzwingt § 242 BGB schon deshalb nicht; sie lässt sich auch nicht mit dem besonders hohen Einkommen des Ehemannes begründen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608).

35.  35  Andere für die Ausübungskontrolle erhebliche Umstände, die den von der Ehefrau be- gehrten Zugewinnausgleich rechtfertigen und den zu diesem Zweck geltend gemach- ten Auskunftsanspruch begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Ehegatten bei Vertragsschluss in Aussicht genommen hatten, Ver- sorgungsvermögen anzusammeln, diese Absicht aber später planwidrig nicht verwirk- licht haben.

36  b) Indes finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Le- bensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Ver-
trag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Ge- schäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deshalb angenommen werden, weil ein Vertragspartner später ein erheblich höheres Einkommen als im Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses er- zielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbe- dingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig erge- benden Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Weg- fall der Geschäftgrundlage käme daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiss angesehen und ihre Vereinbarung dar- auf abgestellt haben (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448). Dass die Parteien ihrem Vertragsschluss solche Erwägungen zugrunde ge- legt haben, ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs