Die Auskunft zum Zugewinnausgleich ist laut Gesetz zu drei Stichtagen zu erteilen, nämlich:
Zum Tag der Heirat (= Anfangsvermögen)
Zum Tag der Trennung (= Trennungsvermögen)
Zum Tag der Zustellung (= Endvermögen)
des Scheidungsantrages
Dabei gilt ein strenges Stichtagsprinzip. Die Vermögensauskunft muss grundsätzlich exakt zu diesen drei Stichtagen erteilt werden, nicht zu Zeiträumen davor und nicht danach.
Bsp. 1: Das Ehepaar trennt sich am 1.7. Zwei Monate zuvor, am 1.5. hat der Ehemann 100.000 € von seinem Girokonto an seine Geliebte überwiesen. Hier muss der Ehemann grundsätzlich nur Auskunft über den Stand seines Girokontos am 1.7. geben und diesen Stand durch einen Kontoauszug belegen. Er ist demgegenüber nicht verpflichtet, Auskunft über die Überweisung, bzw. den Kontostand am 1.5. zu erteilen. Es besteht also für die Ehefrau die Gefahr, dass Ihr Anspruch auf Zugewinnausgleich geringer ausfällt, weil das Endvermögen des Ehemannes nach seinen Angaben um 100.000 € geringer ist, als ohne die Überweisung an die Geliebte.
Bsp. 2: Das Ehepaar trennt sich am 1.7. Zwei Monate später, am 1.9., geht der Ehemann in eine Spielbank und verspielt 100.000 €. Auch hier besteht für die Ehefrau die Gefahr, dass Ihr Zugewinnausgleich geringer ausfällt, weil das Endvermögen des Ehemannes nach seinen Angaben um 100.000 € geringer ist, als ohne den Spielbankbesuch.
Beide Beispiele sind nicht erfunden, sondern stammen aus der Praxis. Sie zeigen, dass es im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht selten zu Manipulationsversu- chen des Ausgleichspflichtigen kommt, mit dem Ziel, das eigene Endvermögen geringer darzustellen, als es tatsächlich war, um dadurch weniger Zugewinn- ausgleich zahlen zu müssen.
In solchen Fällen kann dem Ausgleichsberechtigten die gesetzliche Regelung zu den sogenannten
illoyalen Vermögensverfügungen helfen.
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