Es kommt in der Praxis regelmäßig vor, dass ein Ehegatten während der Ehe (nach Eintritt des Güterstandes) sein Vermögen auf illoyale Weise zu Lasten des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten reduziert. Fälle solcher sogenannten
illoyalen Vermögensverfügungen sind:
- Unentgeltliche Zuwendungen, die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen haben,
- Verschwendung von Vermögen;
- Handlungen, die in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.83
Bsp. Der Ehemann kauft für seine Geliebte während der intakten Ehe eine Eigentumswohnung, in der Absicht, später mit der Geliebten in dieser Wohnung zu leben und den Kaufpreis für die Wohnung dem Zugewinnausgleichsanspruch seiner Ehefrau zu entziehen.
Für solche Fälle hat der Gesetzgeber für den Ausgleichsberechtigten eine Erleichterung bei der Durchsetzung seines Zugewinnausgleichsanspruchs geschaffen. Liegt nämlich ein Fall einer
illoyalen Vermögensverfügung vor, wird dem Endvermögen des betreffenden Ehegatten der
Betrag wieder hinzugerechnet, um den sich dessen Vermögen durch die illoyale Vermögensverfügung reduziert hat.
Das gilt für jede illoyale Vermögensverfügung während der Ehe - nicht erst für Verfügungen nach der Trennung. Sind seit der illoyalen Vermögensverfügung allerdings zehn Jahre vergangen, oder war der ausglieichsberechtigte Ehegatte mit der Verfügung einverstanden, erfolgt keine Zurechnung.
84 Auch sind die Anforderungen der Rechtsprechung an eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung hoch. Beruft sich der Berechtigte zum Beispiel darauf, dass die Geldausgaben des Verpflichteten nach der Trennung zu hoch seien, wird eine illoyale Vermögensverfügung nur dann anzunehmen sein, wenn der Betrag, dessen Verbleib ungeklärt ist, außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten steht und sich deshalb die Möglichkeit einer illoyalen Verschwendung aufdrängt.
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