Dies stellt nach der Rechtsprechung keinen Verstoß gegen das Abtretungsverbot gemäß
§§ 400 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar.

Fußnote 130.
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
(1) Unpfändbar sind ferner

2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;