§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
(1) Unpfändbar sind ferner
2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;