Ein 18-jähriges Kind geht noch auf das Gymnasium und lebt bei seiner Mutter (M). Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen von M beträgt nach Abzug aller berechtigten Abzugspositionen2.100 €. Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Vaters (V) beträgt nach Abzug aller berechtigten Abzugspositionen 2.500 €. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber Volljährigen beträgt 1.750 € (Düsseldorfer Tabelle 2025).
- Gesamteinkommen der Eltern ermitteln:
2.100 € (M) + 2.500 € (V) = 4.600 €.
- Ermittlung des Unterhaltsbedarfs mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle:
Bedarf ergibt sich bei 4.600 € Gesamteinkommen aus der
8. Einkommensgruppe und der
4. Altersgruppe, sodass nach Abzug des vollen Kindergeldes in Höhe von 250 € ein Betrag von
748 € (Düsseldorfer Tabelle 2025) verbleibt.
- Bestimmung der Haftungsanteile von M und V:
Zur Bestimmung der Haftungsanteile von M und V ist als erstes von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen der angemessene Selbstbehalt von 1.750 € abzuziehen.:
Für M: 2.100 € - 1.750 € =
350 €Für V: 2.500 € - 1.750 € =
750 €- Bei einer Leistungsfähigkeit der Eltern von 350 € und 750 € verbleibt ein Leistungsfähigkeit der Eltern von insgesamt 1.100 €.
- Nun kann der Haftungsanteil von M und V mit folger Formel berechnet werden:
Unterhaltsbedarf x Leistungsfähigkeit Elternteils__________________________________________Leistungsfähigkeit der Eltern insgesamtFür M: (748 € x 350 €)/ 1.100 € =
238 €Für V: (748 € x 750 €)/ 1.100 € =
510 €Allerdings ist zu beachten, dass M ihre Ansprüche auf Ersatz für Unterbringung und Verpflegung mit dem anteiligen Barunterhaltsanspruch des Kindes verrechnen kann.