3. Abzugspositionen vom Einkommen

Von dem so ermittelten Einkommen dürfen als nächstes bestimmte Positionen abgezogen werden, die für andere Zwecke als den laufenden Lebensbedarf verwendet wurden. Siehe dazu: Checkliste der Abzugspositionen vom Einkommen. Auf diese Weise erhält man das sogenannte bereinigte Einkommen.

Hat ein Ehegatte auch Kindesunterhalt zu zahlen, zieht man von dessen bereinigtem Einkommen auch noch den Kindesunterhalt ab.

Sofern das Einkommen eines Ehegatten aus einer Erwerbstätigkeit stammt, dürfen von dem bereinigten Einkommens-Ergebnis auch noch 10% Erwerbstätigenbonus135 abgezogen werden. Der Erwerbstätigenbonus soll einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit der Ehegatten setzen.

  • Differenzrechnung

Anschließend bildet man die Differenz der beiden bereinigten Einkommen und teilt diese zuletzt durch zwei.

Rechenbeispiel:

Nettoeinkommen Ehemann: 4.000,00 €
  • abzüglich 5%- Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen -200,00 €
  • abzüglich Raten für gemeinsamen Immobilienkredit -500,00 €
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  • bereinigtes Einkommen 3.300,00 €
  • abzüglich Kindesunterhalt für ein Kind, 4 Jahre -427,00 €
Zwischenergebnis: 2.873,00 €
  • abzüglich 10 % Erwerbstätigenbonus (2.873 € x 0,1) 287,30 €

Ergebnis: 2.585,70 €

Nettoeinkommen Ehefrau: 2.100,00 €
abzüglich 5%- Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen -105,00 €
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  • bereinigtes Einkommen 1.995,00 €
  • abzüglich 10 % Erwerbstätigenbonus (1.995 € x 0,1) -199.50 €
Ergebnis: 1.795,50 €

Differenz der Einkommen:
  • Einkommen Ehemann 2.585,70 €
  • abzüglich Einkommen Ehefrau -1.795,50 €
Differenzbetrag: 790,10 €
Der Trennungsunterhalt beträgt die die Hälfte des Differenzbetrags (790,10 € : 2)
Ergebnis: 395,05 €