7. Berücksichtigung von Einkommensveränderungen

Ausgenommen sind lediglich Einkommensveränderungen aufgrund eines “Karrieresprungs”, der nur aufgrund der Trennung eingetreten ist (z.B. wegen Umzugs in eine andere Stadt) oder überhaupt keinen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen hatte.

Verbessert sich das Einkommen eines Ehegatten nach der Scheidung, wird die Einkommensverbesserung bei der Unterhaltsberechnung trotzdem berücksichtigt, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wäre oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Reduziert sich das Einkommen eines Ehegatten nach der Scheidung, ist dies bei der Unterhaltsberechnung unbeachtlich, wenn der Ehegatte die Einkommensreduzierung selbst mit einem vorwerfbaren Verhalten verursacht hat. War jedoch zum Beispiel der Arbeitsplatzverlust eines Ehegatten unvermeidbar, muss die hierdurch bedingte Einkommensreduzierung bei der Unterhaltsberechnung beachtet werden.