4. Weitere Rechtsmittel gegen die Teilungsversteigerung

Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Teilungsversteigerung grundsätzlich schon vor Rechtskraft der Scheidung möglich. Eventuell kann der andere Ehegatte dagegen – zusätzlich zur oben genannten Beschwerde – mit einer sogenannten Drittwider-spruchsklage nach § 771 ZPO vorgehen und so die Teilungsversteigerung noch verhindern. Im Rahmen dieser besonderen Klage zum Schutz gegen eine unbillige Zwangsvollstreckung kommen folgende Argumente in Betracht:

  • Verpflichtung zur ehelichen Rücksichtnahme (§ 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB)

Das aus § 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB abzuleitende Gebot zur ehelichen Rücksichtnahme der Ehegatten beinhaltet kein allgemeines Verbot der Auflösung von Miteigentum der Ehegatten durch Teilungsversteigerung. Jedoch kann ausnahmsweise die besondere Interessenslage der Beteiligten, unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen der Teilungsversteigerung entgegenstehen. Nach Ansicht mehrerer Gerichte darf im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft vor Rechtskraft der Scheidung eine Teilungsversteigerung deshalb nur betrieben werden, wenn eine vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht dagegen spricht und erhebliche Gründe gegen eine Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Scheidung vorgetragen werden.

  • Verfügung über Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB)

Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bedürfen diese bei einer Verfügung über Ihr Vermögen im Ganzen der Zustimmung des anderen Ehegatten. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche Verfügung im Ganzen dann vor, wenn der betreffende Ehegatte mit der Versteigerung seines Immobilienanteils über 90% oder mehr seines Vermögens verfügt. Versteigert ein Ehegatte trotz eines Verstoßes gegen § 1365 BGB seinen Miteigentumsanteil an einer Immobilie, kann der andere das im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage geltend machen und so eventuell die Aussetzung der Zwangsvollstreckung erreichen.

Nach einer Scheidung gilt das Veräußerungsverbot des § 1365 BGB nicht mehr.

Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, benötigen sie vor Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Durchführung der Teilungsversteigerung.