Das Mindestgebot

  • Vor der Terminierung des Versteigerungstermins veröffentlicht das Gericht die wesentlichen Informationen zum Grundstück (Verkehrswerts, Mindestgebots Versteigerungsbedingungen) Wichtig ist das Mindestgebot, § 180 ff. ZVG, das ist der unterste Betrag, der in der Teilungsversteigerung mindestens geboten werden muss, damit überhaupt ein Zuschlag erteilt werden kann. Das Mindestgebot setzt sich zusammen aus den Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Gutachterkosten etc.) und den der Teilungsversteigerung vorangehenden Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind (Hypotheken, Grundschulden etc.).

Bsp. Die Gerichtkosten betragen 5.000 €, auf dem Grundstück ist eine Hypothek über 200.000 € eingetragen. Dann beträgt das Mindestgebot 205.000 €. Achtung: Es kommt dabei nicht darauf an, wie hoch das Darlehn, das durch die Grundschuld gesichert wird noch ist. Selbst wenn dieses Darlehn schon vollständig zurückgezahlt worden ist, muss der Käufer die 200.000 € bieten, die im Grundbuch als Grundschuld stehen, wenn er einen Zuschlag erhalten will. Das ist für denjenigen, der die Teilungsersteigerung beantragt strategisch zu berücksichtigen!
  • Es ist dringend zu empfehlen, die Immobilie und den Versteigerungstermin frühzeitig auf Immobilienportalen zu bewerben, bereits Kontakt zu möglichen Bietern aufzunehmen und ihnen die Möglichkeit zu geben, eventuelle Fragen noch vor dem Versteigerungstermin zu klären. Das erhöht die Chancen, im Rahmen der Teilungsversteigerung ein gutes Ergebnis zu erzielen, erheblich.