Wenn keine weiteren höheren Gebote mehr abgegeben werden, folgt die Verhandlung über den Zuschlag. Grundsätzlich erhält der Interessent den Zuschlag, der das höchste Gebot abgegeben hat. Erreicht das höchste Gebot nicht 50 Prozent des Verkehrswerts des Grundstücks, hat das Gericht den Zuschlag jedoch von Amts wegen zu versagen. Erreicht das höchste Gebot nicht 70 Prozent des Verkehrswerts des Grundstücks, so kann jemand, der berechtigt ist einen Anspruch aus dem Grundstück zu befriedigen, die Versagung des Zuschlags beantragen, wenn sein Anspruch durch das höchste Gebot nicht gedeckt ist und er bei einem fiktiven Angebot von 70 Prozent des Verkehrswertes etwas oder etwas mehr aus dem Versteigerungs-erlös erhalten würde.