6. Der Versteigerungstermin

  • Bietstunde

In der Teilungsversteigerung wird eine mindestens 30-minütige Bietstunde abgehalten, in der die anwesenden Interessenten ihre Gebote abgeben können. Sofern ein Beteiligter, wie z.B. einer der Grundstückseigentümer oder eine Bank, dies verlangt, muss ein Interessent vor der Versteigerung eine Sicherheit in Höhe von zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswerts leisten, um Gebote abgeben zu können. Die Sicherheit kann in Form eines frühestens drei Tage vor der Versteigerung von einer Bank ausgestellten Bundesbank- oder Verrechnungsschecks, durch die Bürgschaft einer Bank oder durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse geleistet werden.

  • Zuschlag

Wenn keine weiteren höheren Gebote mehr abgegeben werden, folgt die Verhandlung über den Zuschlag. Grundsätzlich erhält der Interessent den Zuschlag, der das höchste Gebot abgegeben hat. Erreicht das höchste Gebot nicht 50 Prozent des Verkehrswerts des Grundstücks, hat das Gericht den Zuschlag jedoch von Amts wegen zu versagen. Erreicht das höchste Gebot nicht 70 Prozent des Verkehrswerts des Grundstücks, so kann jemand, der berechtigt ist einen Anspruch aus dem Grundstück zu befriedigen, die Versagung des Zuschlags beantragen, wenn sein Anspruch durch das höchste Gebot nicht gedeckt ist und er bei einem fiktiven Angebot von 70 Prozent des Verkehrswertes etwas oder etwas mehr aus dem Versteigerungs-erlös erhalten würde.

  • Zweiter Versteigerungstermin

Wird der Zuschlag versagt, kommt es zu einem zweiten Versteigerungstermin, in dem die 50- und 70-Prozent-Regeln nicht mehr gelten. Wird im zweiten Versteigerungstermin das vom Gericht festgesetzte Mindestgebot nicht erreicht, endet das Verfahren der Teilungsversteigerung.

  • Grundbucheintrag

Wird ein Zuschlag an den Meistbietenden erteilt, veranlasst das Gericht das Grundbuchamt, den neuen Eigentümer im Grundbuch einzutragen.