Reicht die Sachkunde des Gerichts nicht aus, um für das Kindeswohl relevante Tatsachen beurteilen zu können, kann es einen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragen. Der Sachverständige muss eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation vorweisen und seine Eignung als Sachverständiger muss vom Gericht überprüft worden sein.
362 In der Praxis werden solche Sachverständigengutachten insbesondere dann vom Gericht in Auftrag gegeben, wenn eine Entscheidung mit schwerwiegenden Folgen für einen Elternteil bevorsteht, z.B. ob dessen Umgangsrecht mit dem Kind aufgrund einer befürchteten Erziehungsfähigkeit dieses Elternteils ausgeschlossen werden muss. Das Gutachten soll dem Gericht in solchen Fällen eine fachliche Einschätzung liefern, beispielsweise welcher Art, Schwere und mit welcher Wahrscheinlichkeit eine drohende Kindeswohlgefährdung zu erwarten ist. Solche Sachverständigengutachten sind jedoch teuer. Die Kosten eines solchen Gutachtens betragen regelmäßig zwischen 2.000 und 15.000 Euro. Und sie werden grundsätzlich nicht von der Staatskasse übernommen, sondern als Teil der Verfahrenskosten behandelt, für die das Gericht häufig am Ende des Verfahrens die hälftige Teilung zwischen den beiden Eltern anordnet. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings entschieden, dass die Teilnahme an einer sachverständigen Begutachtung der Erziehungseignung und -fähigkeit eines Elternteils nicht vom Gericht erzwungen werden kann.
363 Auf der anderen Seite kann sich die Verweigerung der Begutachtung durch einen Elternteil jedoch negativ auf dessen Position im weiteren Verfahren auswirken.