BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. April 2009 – 1 BvR 683/09, Rn. 11.

Fußnote 363.

Gericht:

BVerfG 1. Senat 2. Kammer

Entscheidungsdatum:

02.04.2009

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

1 BvR 683/09

ECLI:

ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090402.1bvr068309

Dokumenttyp:

Nichtannahmebeschluss

 

Quelle:

 

Normen:

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 1666 Abs 1 BGB ... mehr

Zitiervorschlag:

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. April 2009 – 1 BvR 683/09 –, juris



 

            Nichtannahmebeschluss: Mangels gesetzlicher Grundlage keine elterliche Pflicht zur Mitwirkung an der Begutachtung ihrer Erziehungsgeeignetheit und -fähigkeit im Sorgerechtsverfahren - zudem insofern keine Feststellungslast des betroffenen Elternteils - formlose Mitteilung über Rechtslage bzw Ankündigung zukünftigen Verhaltens kein Akt öffentlicher Gewalt iSd § 90 BVerfGG

 

Orientierungssatz

            1. Die Teilnahme an einer sachverständigen Begutachtung der Erziehungseignung und -fähigkeit eines Elternteils kann mangels einer - zur Rechtfertigung des Eingriffs in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) erforderlichen - klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Grundlage (vgl BVerfG, 20.05.2003, 1 BvR 2222/01, BVerfGK 1, 167 <170 ff>) nicht erzwungen werden. (Rn.11) 

            2. In Sorgerechtsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Amtsermittlungsgrundsatz ist den Beteiligten keine subjektive Beweislast (Beweisführungslast) auferlegt. Zudem obliegt dem betroffenen Elternteil nicht die Feststellungslast für seine Erziehungseignung und -fähigkeit. Kann in einem Verfahren nach § 1666 BGB die Gefährdung des Kindeswohls und das Fehlen von Gefahrabwendungswille und -fähigkeit der Eltern nicht festgestellt werden, so müssen entsprechende Maßnahmen unterbleiben. (Rn.12) 

            3. Formlose Mitteilungen über die Rechtslage (vgl BVerfG, 17.12.1953, 1 BvR 195/51, BVerfGE 3, 162 <172>) sowie Ankündigungen eines zukünftigen Verhaltens (vgl BVerfG, 27.10.1970, 1 BvR 180/68, BVerfGE 29, 304 <309>) gehören nicht zu den Akten öffentlicher Gewalt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG. (Rn.13)

            4. Hier: Unzulässigkeit der gegen ein formloses amtsgerichtliches Schreiben in einem Sorgerechtsverfahren gerichteten Verfassungsbeschwerde. Soweit die Beschwerdeführerin für ihre Kinder handelt, ist sie nicht vertretungsbefugt; iÜ fehlt es an einem Akt öffentlicher Gewalt iSd § 90 BVerfGG.

Fundstellen
FamRZ 2009, 944-​945 (red. Leitsatz und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BVerfG 1. Senat 2. Kammer, 17. November 2023, 1 BvR 1076/23
Anschluss BGH 12. Zivilsenat, 17. Februar 2010, XII ZB 68/09
Kommentare
Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG
● Lack, § 163 Sachverständigengutachten; V. Durchführung und Gestaltung der Begutachtung
Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht
● Stefan Heilmann, § 163 FamFG Sachverständigengutachten
Prütting/Helms, FamFG
● Hammer, § 163 Sachverständigengutachten; C. Durchführung der Begutachtung; II. Mitwirkung der Beteiligten an der Begutachtung
Literaturnachweise
Silke Utermark, DRiZ 2020, 356-​357 (Aufsatz)
Sonstiges
Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung
● Cirullies/Cirullies, 3. Kapitel: Schutz der Kinder; F. Verfahrensrecht; VI. Termin in Kindschaftssachen; 7. Einholung eines Sachverständigengutachtens
Ernst/Lohse, Praxishandbuch Familiengerichtlicher Kinderschutz
● Hoffmann, III. Exkurs: Datenerhebung durch Verfahrensbeistände und Sachverständige
Lack/Hammesfahr, Psychologische Gutachten im Familienrecht
● Lack, a) Eltern, Vormund und Ergänzungspfleger
 
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 20. Mai 2003, 1 BvR 2222/01
Vergleiche BVerfG 1. Senat, 27. Oktober 1970, 1 BvR 180/68, ...
Vergleiche BVerfG 1. Senat, 17. Dezember 1953, 1 BvR 323/51, ...
 
Tenor

            Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

            Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

            I.

1           Die Beschwerdeführerin zu 1) wendet sich - sowohl im eigenen Namen als auch für ihre drei minderjährigen Töchter, die Beschwerdeführerinnen zu 2) bis 4) - gegen eine gerichtliche Mitteilung in einem Sorgerechtsverfahren. Gleichzeitig begehrt sie einstweiligen Rechtsschutz.

2           1. Die Kinder sind aus der Ehe der Beschwerdeführerin zu 1) mit dem Kindesvater hervorgegangen. Beide leben inzwischen getrennt; der Kindesvater ist aufgrund einer Verurteilung wegen Vergewaltigung inhaftiert.

3           Auf Anregung des Jugendamtes leitete das Amtsgericht ein Sorgerechtsverfahren ein und ordnete mit Beschluss vom 25. November 2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, das unter anderem zur Frage der Erziehungseignung und -fähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1) sowie der Notwendigkeit der Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt Stellung nehmen sollte.

4           Nachdem die Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen angekündigt hatte, sie wolle an der Vorbereitung des Gutachtens nicht mitwirken, wies sie das Amtsgericht mit dem angegriffenen Schreiben vom 27. Februar 2009 darauf hin, dass das Gericht bei mangelnder Mitwirkung bei der Begutachtung nach den Grundsätzen über Beweisvereitelung davon ausgehen könne, dass sie erziehungsungeeignet und -unfähig sei. Nehme die Beschwerdeführerin zu 1) auch den nächsten Sachverständigentermin nicht wahr, behalte sich das Gericht ausdrücklich Eilmaßnahmen bis zum Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung vor.

5           2. Die Kindesmutter wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Schreiben des Amtsgerichts vom 27. Februar 2009 und rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht fordere grundrechtswidrig, dass sich die Beschwerdeführerinnen einer gerichtlich angeordneten Zwangsbegutachtung unterwürfen und drohe mit einem unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff, nämlich dem Entzug des elterlichen Sorgerechts.

6           3. Gleichzeitig beantragt sie, im Wege der einstweiligen Anordnung die Möglichkeiten der Umsetzung der in der Mitteilung angekündigten gerichtlichen Maßnahmen bis zur Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen.

            II.

7           Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

8           1. Soweit die Kindesmutter für ihre minderjährigen Töchter Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, ist diese unzulässig. Die Vertretung ihrer Kinder im Verfassungsbeschwerdeverfahren scheitert an einem nicht auszuschließenden Widerstreit zwischen deren - wohlverstandenen - Interessen und jenen der Kindesmutter. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 25. November 2008 die Einholung des Sachverständigengutachtens unter anderem zur Frage der Erziehungseignung der Kindesmutter angeordnet. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Kinder hat die Kindesmutter ersichtlich nicht betrieben (vgl. BVerfGE 72, 122 <133 ff.>).

9           2. Soweit die Kindesmutter im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde erhebt, ist diese ebenso unzulässig.

10         a) Zwar begegnet die vom Amtsgericht geäußerte Rechtsauffassung verfassungsrechtlichen Bedenken.

11         Denn die Mitteilung lässt befürchten, dass das Amtsgericht von einer Verpflichtung der Kindesmutter zur Mitwirkung bei der Begutachtung ausgeht. Dies stünde nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach fehlt es an einer den mit der Exploration verbundenen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) rechtfertigenden verfassungsrechtlich gebotenen klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Grundlage (BVerfGK 1, 167 <170 ff.>). Das Gericht hat daher keine Befugnis, die Untersuchung der Beschwerdeführerin zu 1) zu erzwingen.

12         Bedenken begegnet auch der Hinweis, das Gericht könne bei mangelnder Mitwirkung an der Begutachtung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung davon ausgehen, dass die Kindesmutter erziehungsungeeignet und -unfähig sei. Denn dies deutet darauf hin, dass das Amtsgericht den Charakter des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Amtsermittlungsgrundsatz übersehen hat. Infolge der damit verbundenen Ermittlungspflicht des Gerichts ist den Beteiligten keine subjektive Beweislast (Beweisführungslast) auferlegt (vgl. Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, § 12 Rn. 13). Zudem geht das Amtsgericht offenbar davon aus, der Kindesmutter obliege die Feststellungslast für ihre Erziehungseignung und -fähigkeit. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Zwar richten sich die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache im Amtsermittlungsverfahren nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast (Feststellungslast) (vgl. Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, § 12 Rn. 13). Kann in einem Verfahren nach § 1666 BGB aber der gesetzliche Tatbestand für den Grundrechtseingriff, nämlich die Gefährdung des Kindeswohls und das Fehlen von Gefahrabwendungswille und -fähigkeit der Eltern, nicht festgestellt werden, so müssen entsprechende Maßnahmen unterbleiben (vgl. Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, § 12 Rn. 15).

13         b) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Kindesmutter scheitert jedoch daran, dass sie sich nicht gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet. Das angegriffene Schreiben des Amtsgerichts vom 27. Februar 2009 beinhaltet lediglich einen formlosen Hinweis auf die nach Auffassung des Amtsgerichts gegebene Rechtslage und einen Vorbehalt zugunsten zukünftigen gerichtlichen Handelns im Falle der Fortdauer der Weigerung der Kindesmutter, mit der Sachverständigen zusammenzuarbeiten. Formlose Mitteilungen über die Rechtslage (BVerfGE 3, 162 <172>) gehören aber ebenso wenig wie Ankündigungen eines in der Zukunft liegenden Verhaltens (BVerfGE 29, 304 <309>) zu den Akten öffentlicher Gewalt.

14         Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

15         Diese Entscheidung ist unanfechtbar.