Bei der Gütertrennung kann der Anspruch auf Rückgewähr einer ehebedingten Zuwendung unmittelbar mit der Trennung geltend gemacht werden.
Bei der Zugewinngemeinschaft wird demgegenüber regelmäßig erst mit der Entscheidung über den Zugewinnausgleich eine Rückforderung der Zuwendung möglich sein, dann Voraussetzung dafür ist, dass trotz durchgeführten Zugewinnausgleichsverfahrens das Ergebnis „schlechthin unangemessen und untragbar“ ist und das muss im Rahmen des Zugewinnausgleichs erst festgestellt werden.