Ist die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen und würde ohne Rückgewähr würde ein schlechterdings unangemessenes und untragbares Ergebnis eintreten) kann eine
Anpassung des Vertrags (der Zuwendung) verlangt werden. Das kann dazu führen, dass die
Zuwendung als solche wieder zurückgegeben werden muss. So wäre es im oben unter 2.2. genannten Beispiel. Die Rückabwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann aber auch zum Ergebnis führen, dass vom Zuwendungsempfänger lediglich eine
Ausgleichszahlung in bestimmter Höhe an den Zuwendenden zu leisten ist.
Wie die Rückabwicklung der Zuwendung im Detail zu erfolgen hat, richtet sich nach dem
Kriterium der Zumutbarkeit für den Zuwendenden.
327 Für den Zuwendenden muss das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar sein. Die Feststellung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit gebietet eine umfassende Interessenabwägung der Interessen aller Beteiligten unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Maßgebliche Kriterien hierfür sind die
Ehedauer, die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Empfänger
noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie die mit der Schenkung verbundenen
Erwartung des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung.
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