Rückgewähr nach den Regelungen des Schenkungsrechts

Trennen sich das eigene Kind und das Schwiegerkind, können die Schwiegereltern das Geschenk nach den Regelungen des Schenkungsrechts zurückfordern.

  • Rückgewähr nach den Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage

Darüber hinaus kommt auch bei der Schenkung durch die Schwiegereltern eine Rückabwicklung der Zuwendung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Haben die Schwiegereltern bei Schenkungen an beide Ehegatten die Vorstellung, dass die Ehe des von Ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind Bestand haben wird und dass die Schenkung damit dem eigenen Kind dauerhaft zugute- kommt - wird dieser Gedanke Geschäftsgrundlage der Schenkung. Scheitert die Ehe, fällt die Geschäftsgrundlage weg. Die Folge: Es kommt eine Rückabwicklung der Schenkung in Betracht.

Wie die Rückabwicklung im Detail zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Dauer, die die Ehe seit der Schenkung noch Bestand hatte. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass es für den Zeitpunkt des Rückgewährs- bzw. Ausgleichsanspruchs im Anschluss an die Schenkung keine zeitliche Obergrenze gibt.

Mit anderen Worten, eine Rückabwicklung bzw. ein Ausgleichsanspruch kann auch noch viele Jahre nach der Schenkung geltend gemacht werden.

Die Details zu dieser Thematik sind allerdings heftig umstritten, weil zwei unterschiedliche Senat des BGH zur Schwiegerelternschenkung widersprüchliche Urteile gefällt haben. Die folgende Darstellung orientiert sich an der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH und der Oberlandesgerichte Koblenz und Brandenburg. Die abweichende Meinung des X. Zivilsenats des BGH finden Sie hier.