Die abweichende Meinung des X. Zivilsenats des BGH zur Rückabwicklung der Schenkung von Schwiegereltern

Abweichend von der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH hat der X. Zivilsenat des BGH in einer viel kritisierten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass bei einer Schenkung der Schwiegereltern an das Schwiegerkind ein Anspruch auf Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nur dann in Frage komme, wenn die Beziehung des beschenkten Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind nach der Schenkung nur noch von kurzer Dauer war. Liegen zwischen der Schenkung und der Trennung der Beteiligten ein Zeitraum von mehr als 2 bis 3 Jahren – so der X. Senat - komme ein Anspruch auf Rückabwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr in Frage. Die Schwiegereltern müssten sich – im Hinblick auf die hohen Scheidungsquoten und eine durchschnittliche Ehedauer von ca. 15 Jahren – des Scheidungsrisikos bewusst sein. Das Schwiegerkind könne darum nicht zeitlich unbegrenzt an einen Schenkungswillen der Schwiegereltern gebunden werden. Nur wenn die Ehe kurze Zeit nach der Übertragung des Vermögenswertes scheitere, sei ein Rückabwicklung nach § 313 BGB möglich. Die Zeit, innerhalb derer eine Rückabwicklung im Anschluss an die Schenkung möglich sei, habe sich an § 1579 Nr. 1 BGB zu orientieren. In solchen Fällen sei die Zuwendung in vollem Umfang zurückzugeben.

Von dieser Entscheidung des X. Senats sind zunächst das OLG Koblenz und dann das OLG Brandenburg abgewichen und haben erklärt, dass sie für Schenkungen an den mit dem eigenen Kind verheirateten Partner nicht die Auffassung des X. Senats teilten – auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Ehen statistisch gesehen nicht lebenslang halten. Das OLG Brandenburg hat sich vielmehr ausdrücklich der Ansicht des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wonach es keine feste zeitliche Grenze für einen Widerruf der Schenkung gebe. Die Schwiegereltern gingen zum Zeitpunkt der Zuwendung vielmehr im Regelfall von der Annahme aus, dass die Ehe von Schwiegerkind und eigenem Kind dauerhaft sei. Der Annahme, dass die Schwiegereltern von vornherein die Vorstellung hätten, dass ihr Kind lediglich für eine begrenzte Dauer von der Zuwendung profitiere, fehle ohne Vorliegen der entsprechender konkreter Anhaltspunkte die Grundlage. Wegen der voneinander abweichenden Rechtsprechung des X. und des XII. Senats des BGH hat das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung die Revision zum BGH zugelassen, so dass in absehbarer Zeit mit einer endgültigen Entscheidung des BGH zu rechnen ist, der den Streit zwischen den Senaten klären dürfte.