Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann unter den Voraussetzungen des § 1578b BGB oder § 1579 BGB herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden. Die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen einer Befristung oder Herabsetzung liegen beim zur Zahlung des Unterhaltsverpflichteten Ehegatten.