Der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung setzt voraus, dass der geschiedene Ehegatte ein
gemeinschaftliches Kind pflegt oder betreut.
Zu den gemeinschaftlichen Kindern zählen insbesondere Kinder
- die während der Ehe geboren wurden,145
- die vor der Eheschließung geboren wurden und deren Vaterschaft anerkannt146 oder gerichtlich festgestellt147 wurde sowie
- adoptierte Kinder.148
Der Anspruch ist jedoch nicht gegeben im Falle der Betreuung eines Kindes aus einer früheren Ehe oder einer sonstigen Beziehung oder eines Stief- oder Pflegekindes. In diesen Fällen kommt allerdings unter Umständen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus Billigkeitsgründen
149 in Betracht. Auch für nach der Scheidung geborene Kinder der geschiedenen Ehegatten greift der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nicht, jedoch ist ein Unterhaltsanspruch nach
§ 1615l BGB denkbar.
Bei der Beurteilung der Frage, ob den betreuenden Elternteil eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit (sogenannte Erwerbsobliegenheit) trifft oder nicht, sind
zwei Zeiträume zu unterscheiden: der Zeitraum von der Geburt bis zum dritten Lebensjahr und der Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.