Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes kann immer Betreuungsunterhalt verlangt werden. In dieser Zeit trifft den betreuenden Elternteil also grundsätzlich keine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, sondern er darf sich vollumfänglich der Kinderbetreuung widmen. Selbst wenn vor der Trennung und Scheidung eine Erwerbstätigkeit von ihm ausgeübt wurde, darf diese in der Regel aufgegeben werden. Geht der die Betreuung übernehmende Elternteil dennoch nach der Scheidung einer Erwerbstätigkeit nach, ist das daraus erzielte Einkommen überobligatorisch und lediglich anteilig nach den Umständen des Einzelfalles bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
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