Ehebedingte Nachteile

Unter ehebedingten Nachteilen sind in erster Linie solche Einbußen zu verstehen, die sich aus der ehelichen Rollenverteilung (Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, Arbeitsplatzaufgabe oder -wechsel, z.B. aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes) ergeben, nicht aber Einbußen aufgrund

  • sonstiger persönlicher Umstände, wie beispielsweise eine Arbeitsplatzaufgabe aufgrund einer persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers oder eine vor der Ehe angelegte Erkrankung, deren Ausbruch durch die Ehekrise ausgelöst wurde,

oder

  • von Umständen, die geraume Zeit vor der Eheschließung erfolgt sind, wie eine Arbeitsplatzaufgabe oder ein Arbeitsplatzwechsel. Doch kann sich dann ein ehebedingter Nachteil aus der Fortsetzung der Rollenverteilung in der Ehe und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ergeben.

Hat ein Unterhaltsberechtigter ehebedingte Nachteile erlitten, erreicht er aber dennoch nach der Trennung bzw. Scheidung durch eine positive berufliche Weiterentwicklung alsbald das Einkommensniveau, das ohne die Ehe bestanden hätte, hat er den ehebedingten Nachteil abgebaut und kann sich darauf nicht mehr berufen. Als ehebedingte Nachteile in Betracht kommen deshalb nur die nach der Ehezeit entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile.

Um einen ehebedingten Nachteil ermitteln zu können, muss der Tatrichter feststellen, welches Einkommen der Ehegatte hypothetisch gesehen verdienen könnte, wenn er nicht geheiratet und die in der Ehe vereinbarte Rollenverteilung gelebt hätte, und dem Einkommen, das der unterhalts-berechtigte aktuell erzielt (bzw. erzielen könnte). Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil.