Die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der drei oben ausgeführten Anspruchsvoraussetzungen liegt bei dem den Unterhalt fordernden Ehegatten. Dieser darf sich nicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit berufen, sondern muss insbesondere Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen.179
  • Wenn Sie einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen einklagen möchten, sollten sie vor Beginn des Rechtsstreits ein privates medizinisches Gutachten in Auftrag geben, um die Anspruchsvoraussetzungen hinreichend substantiiert darlegen zu können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Gericht den auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag ablehnt und den Unterhaltsantrag zurückweist.
Macht der Unterhaltsverpflichtete geltend, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund unterlassener Heilbehandlungen seinen Bedürftigkeit gemäß § 1579 Nr. 4 BGB mutwillig herbeigeführt und seinen Unterhaltsanspruch daher verwirkt habe, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Der Unterhaltsberechtigte muss die konkreten Vorwürfe widerlegen und ggf. beweisen, dass die Vorwürfe zu Unrecht erhoben worden sind.