Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der drei oben ausgeführten Anspruchsvoraussetzungen liegt bei dem den Unterhalt fordernden Ehegatten. Das heißt, er muss in nachprüfbarer Weise vortragen und ggf. beweisen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen.