Darlegungs- und Beweislast beim Betreuungsunterhalt

Der den Betreuungsunterhalts verlangende Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für die den Anspruch begründenden Tatsachen. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes muss er insbesondere die Umstände darlegen und beweisen, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit entgegenstehen. Kann er das nicht, wird ihm ein fiktives Gehalt zugerechnet, das seiner Ausbildung- und seinen Möglichkeiten entspricht, erwerbstätig zu sein. Dieses fiktive Einkommen reduziert seinen Unterhaltbedarf und damit seinen Unterhaltsanspruch.