Der
Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils richtet sich
bis zum dritten Lebensjahr des Kindes nach den
ehelichen Lebensverhältnissen.
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf ebenfalls nach den
ehelichen Lebensverhältnissen, sofern
immer noch keine Erwerbsobliegenheit des Elternteils besteht.
159 Besteht zumindest eine
teilweise Erwerbsobliegenheit des Elternteils, richtet sich der
Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils jedoch nach dessen
Verdienstausfall, also danach, was dieser verdienen könnte, wenn er nicht die Kinderbetreuung übernehmen müsste. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Unterhalt entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse kann allenfalls auf eine andere Anspruchsgrundlage, nämlich den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt , gestützt werden.