Der Unterhaltsbedarf beim Betreuungsunterhalt

Der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils richtet sich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf ebenfalls nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sofern immer noch keine Erwerbsobliegenheit des Elternteils besteht.159 Besteht zumindest eine teilweise Erwerbsobliegenheit des Elternteils, richtet sich der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils jedoch nach dessen Verdienstausfall, also danach, was dieser verdienen könnte, wenn er nicht die Kinderbetreuung übernehmen müsste. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Unterhalt entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse kann allenfalls auf eine andere Anspruchsgrundlage, nämlich den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt , gestützt werden.