Fallbeispiele aus der Praxis

Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder
  • Der Unterhalt aus Billigkeitsgründen ist in Fällen denkbar, in denen ein Ehegatte ein nicht gemeinschaftliches Kind betreut, z.B. ein gemeinschaftliches Pflege- oder Stiefkind.
  • Alleine der Umstand, dass ein nicht gemeinschaftliches Kind gepflegt wird, reicht nicht aus, um den Anspruch auf Billigkeitsunterhalt zuzugestehen. Der Anspruch kann vielmehr nur dann bejaht werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass die Versagung des Unterhalts unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange grob unbillig wäre. Hierbei können insbesondere auch eine lange Dauer der Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, aber auch die gemeinsam übernommene Verantwortung für ein nicht gemeinschaftliches Kind bzw. das Kindeswohl Berücksichtigung finden.
Verfehlter Einsatzzeitpunkt bei Krankheit
  • Ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen kann laut dem Bundesgerichtshof außerdem zu bejahen sein, wenn ein nachehelicher Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit lediglich daran scheitert, dass die Krankheit nicht schon im Zeitpunkt der Scheidung gegeben war, sondern erst nach der Scheidung auftrat (verfehlter Einsatzzeitpunkt), sofern die zusätzliche Voraussetzung der groben Unbilligkeit erfüllt ist. Beispielsweise gestand das Oberlandesgericht Karlsruhe einen nachehelichen Unterhalt aus Billigkeitsgründen in einem Fall zu, in dem ein Unterhaltsberechtigter vier Jahre nach der Scheidung infolge einer bereits in der Ehe ansatzweise aufgetretenen Psychose seine Anstellung verloren hatte.