Der Anspruch ist auf den vollen an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Bedarf gerichtet. Dazu gehören auch die Kosten der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1578 Absatz 2 BGB. Hat der Ehegatte einen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Ausbildungsleistungen (z.B. BAFöG), ist er verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen werden dann bei der Unterhaltsberechnung angerechnet und reduzieren den Unterhaltsanspruch.