Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat vier Voraussetzungen:
Die Schul- oder Berufsausbildung wurde in Erwartung der Eheschließung oder während der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen.
Wurde die Ausbildung in Erwartung der Eheschließung nicht aufgenommen oder aufgegeben, muss der den Ausbildungsunterhalt verlangende Ehegatten nachweisen, dass der Grund hierfür die beabsichtigte Eheschließung war. Wurde die Ausbildung während der Ehe aufgegeben, wird dies vermutet. Diese Vermutung kann jedoch vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
Wird der Anspruch auf die Nichtaufnahme einer Ausbildung während der Ehe gestützt, müssen die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung erfüllt gewesen sowie konkrete Maßnahmen zur deren Umsetzung, wie beispielsweise die Anmeldung zur Ausbildung, getroffen worden sein. Die bloße Äußerung von Ausbildungswünschen reicht also nicht aus.
Die wiederaufgenommene Ausbildung muss nicht genau dieselbe wie die abgebrochene Ausbildung sein, doch muss sie zumindest hinsichtlich der sozialen Einordnung des jeweiligen Berufsziels und des durch den Ausbildungsrahmen und den Schwierigkeitsgrad bestimmten Niveaus gleichwertig sein. So hat das Oberlandesgericht Köln beispielsweise einen Unterhaltsanspruch für eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin bejaht, nachdem eine Ausbildung zur Krankenschwester im Hinblick auf eine Schwangerschaft und die Eheschließung aufgegeben worden war. Die Aufnahme eines Medizinstudiums nach Abbruch einer Ausbildung zur Krankenschwester wäre hingegen vom Anspruch nicht erfasst.
Es ist zu erwarten, dass mit der abgeschlossenen Ausbildung von dem Ehegatten eine angemessene Erwerbstätigkeit erlangt werden kann, die den Unterhalt nachhaltig sichert.
Dient die Ausbildung nur dem bloßen Vergnügen oder ist aus anderenGründen die anschließende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit äußerst unwahrscheinlich, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Die Ausbildung wurde “sobald wie möglich nach der Scheidung” aufgenommen.
Ob die Ausbildung “sobald als möglich nach der Scheidung” aufgenommen wurde, hängt von der gerichtlichen Beurteilung im jeweiligen Einzelfall ab. Dabei sind die Interessen beider Ehegatten gegeneinander abzuwägen und eine Überlegungsfrist sowie nicht schuldhaft herbeigeführte Zeiten der Verhinderung regelmäßig zuzugestehen.
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung in der üblichen Ausbildungszeit ist zu erwarten.
Bei der Beurteilung, ob bei Beginn der Ausbildung ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist, kommt es auf verschiedene Kriterien an, wie das Alter, die gesundheitliche Verfassung, die persönlichen Fähigkeiten, den Ausbildungswillen, die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit, aber auch auf die bisherige schulische Entwicklung und bereits erbrachte Ergebnisse.
Der Anspruch stellt sicher, dass der Ehegatte eine wegen der Ehe nicht aufgenommene oder abgebrochene Ausbildung beenden kann, um eine Statusverbesserung zu erreichen. Folglich besteht der Anspruch selbst dann, wenn der Ehegatten auch ohne die Ausbildung in der Lage wäre, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden.
Hat der Ehegatte die Ausbildung abgeschlossen, findet aber keine dem Ausbildungsstand entsprechende Erwerbstätigkeit, kann er gemäß § 1575 Absatz 3 in Verbindung mit § 1573 Absatz 1 BGB nachehelichen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen. Im Rahmen der Prüfung, ob eine reale Beschäftigungschance für eine angemessene Erwerbstätigkeit besteht, bleibt das höhere Ausbildungsniveau jedoch außer Betracht (§ 1575 Absatz 3 BGB).
Ein Ausbildungsunterhalt kann nach § 1575 Abs. 2 BGB auch verlangt werden, wenn eine Fortbildung oder Umschulung absolviert wird, um eheliche Nachteile auszugleichen. Die Fortbildung oder Umschulung muss ebenso auf eine nachhaltige Unterhaltssicherung gerichtet sein, sobald als möglich nach der Scheidung aufgenommen werden und einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen.