Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalt

Da im Rahmen der gerichtlichen Billigkeitsabwägung ohnehin bereits festgestellt werden muss, wie lange ein Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus billig erscheint, kann eine auf § 1578b Absatz 2 gestützte Befristung des Betreuungsunterhalt nicht verlangt werden. Eine Reduzierung des Unterhalts der Höhe nach ist gemäß § 1578b Absatz 1 BGB jedoch möglich, setzt allerdings voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist.160