Alleine der Umstand, dass ein nicht gemeinschaftliches Kind gepflegt wird, reicht nicht aus, um den Anspruch auf Billigkeitsunterhalt zuzugestehen. Der Anspruch kann vielmehr nur dann bejaht werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass die Versagung des Unterhalts unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange grob unbillig wäre. Hierbei können insbesondere auch eine lange Dauer der Ehe, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, aber auch die gemeinsam übernommene Verantwortung für ein nicht gemeinschaftliches Kind bzw. das Kindeswohl Berücksichtigung finden.