Die Anspruchsvoraussetzungen des Unterhalts aus Billigkeitsgründen

  • Vorliegen eines sonstigen schwerwiegenden Grundes, der nicht ehebedingt sein muss.         

  • Eine Erwerbstätigkeit kann wegen des schwerwiegenden Grundes nicht oder nicht in vollem Umfang erwartet werden.

  • Eine Versagung des Unterhalts wäre grob unbillig.

Eine grobe Unbilligkeit der Versagung ist dann anzunehmen, wenn die Ablehnung des Anspruchs dem Gerechtigkeitsempfinden in nahezu unerträglicher Weise widerspricht. Diese Voraussetzung macht den Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen zu einer Ausnahmevorschrift für besondere Härtefälle. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung sind vom Gericht die Belange der Ehegatten gegeneinander abzuwägen.

Auch wenn der Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen keinen Einsatzzeitpunkt voraussetzt, wird er im Rahmen der Billigkeitsabwägung umso eher zu versagen sein, desto weiter die Scheidung bzw. der letztmalige Bezug von nachehelichem Unterhalt zeitlich zurückliegt, da der Unterhaltsverpflichtete dann immer weniger mit seiner Inanspruchnahme wegen nachwirkender ehelicher Solidarität rechnen muss.