3. Der Begriff des Einkommens

Der Begriff des Einkommens ist im Unterhaltsrecht sehr weit auszulegen. Dazu gehört:

  • Das Bruttogehalt inklusive gesetzlicher Abzüge wie Steuern und Sozialabgaben

  • Sonderzahlungen wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld, Zuschläge, Auslösungen und unter Umständen auch Spesen, Bonuszahlungen oder Tantiemen, Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, Abfindungen.

  • Sonstige geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers wie ein Dienstwagen oder eine Dienstwohnung..

Auch wenn es für die Unterhaltsberechnung auf das aktuelle Einkommen ankommt, kann im Falle einer Angestelltentätigkeit eine Auskunft über das Einkommen der letzten 12 Monate verlangt werden. Der Grund ist, dass das Einkommen im Angestelltenverhältnis häufig Schwankungen ausgesetzt ist, etwa im Falle erfolgsabhängiger Tantiemen oder Jahresboni.

Ebenso fällt unter den Begriff des Einkommens, über den Auskunft zu erteilen ist:

  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkommen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen von Investmentgesellschaften, Einkünfte als Gesellschafter einer GmbH oder Aktiengesellschaft etc.)
  • Renten oder Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung etc.)
  • Steuerrückzahlungen
  • Mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie: Die Ersparnis von Mietzahlung durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer eigenen Eigentumswohnung - sogenannter Wohnwert - ist bei der Unterhaltsberechnung einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Beim Unterhalt gegenüber minderjährigen Kindern ist der Wohnwert grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen.95