An die
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils stellt das Gesetz bei minderjährigen Kindern
besonders hohe Anforderungen. Eine Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen oder Vermögen des unterhaltspflichtigen Elternteils den ihm zustehenden sogenannten “
notwendigen Selbstbehalt” zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs übersteigt. Die Höhe des notwendigen Selbstbehalts ist für den Regelfall in der Düsseldorfer Tabelle geregelt, kann jedoch im individuellen Einzelfall gerichtlich anzupassen sein. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 €, beziehungs-weise wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht erwerbstätig ist 1.200 € (Düsseldorfer Tabelle 2025). Hierin sind bis zu 520 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Allerdings ist zu beachten, dass unterhaltspflichtige Eltern von minderjährigen Kindern auch eine
gesteigerte Erwerbsobliegenheit haben. Sie sind verpflichtet alle Erwerbsmöglich-keiten auszuschöpfen, um nicht nur den Mindestunterhalt (erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle), sondern auch den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen.
118 Sofern
keine ausreichenden Erwerbsbemühungen dargelegt und bewiesen werden, obwohl eine
reale Beschäftigungschance besteht, kann dem unterhaltspflichtigen Elternteil solches
Einkommen fiktiv zugerechnet werden, welches von ihm unter Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen
realistischerweise erzielt werden kann.
119 Dabei sind in die Zurechnung fiktiver Einkünfte auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen.
120 Zur Darlegung und zum Beweis intensiver Erwerbsbemühungen ist allein die Stellensuche über das Arbeitsamts nicht ausreichend, sondern es muss sich nachweislich aus eigenem Antrieb laufend über Zeitungsannoncen, Vermittlungsagenturen und ähnliches um Arbeit bemüht worden sein und notfalls sogar andere Tätigkeiten bis hin zu Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten übernommen werden.
121 Die Grenzen der von einem unterhaltspflichtigen Elternteil zu verlangenden Tätigkeiten ergeben sich aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes und den Umständen des Einzelfalls.
122