Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nur Minderheitsgesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft, können von ihm grundsätzlich nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung des Gewinns der Gesellschaft verlangt werden, nicht jedoch die Vorlage von Bilanzen.
Nur wenn es sich um einen sogenannten beherrschenden Gesellschafter handelt, der aufgrund der Quote seiner Beteiligung oder Position die Geschäfte der Gesell- schaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in ihrem Interesse maßgeblich beeinflussen kann, muss er seine Auskünfte durch die Vorlage der Bilanzen ein- schließlich Gewinn- und Verlustrechnung belegen und die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern regeln, vorgelegt werden.