7. Der Aufenthalt des anderen Ehegatten ist unbekannt

Gelegentlich kommt es vor, dass die Ehegatten sich nach der Trennung aus den Augen verloren haben, oder einer der Ehegatten sogar untergetaucht ist und der Scheidungswillige keine Anschrift des anderen Ehegatten kennt. In solchen Fällen kommt eventuell eine öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags in Betracht. Die öffentliche Zustellung muss jedoch vom Familiengericht genehmigt werden und stellt hohe Anforderungen an denjenigen, der sich scheiden lassen will. Erforderlich dafür ist, dass dem Gericht detailliert und umfangreich nachgewiesen wird, dass der Aufenthaltsort des anderen Ehegatten allgemein unbekannt ist. Außerdem muss eidesstattlich versichert werden, dass es unmöglich war, den Aufenthaltsort des anderen Ehegatten zu recherchieren. Man muss dazu vielmehr alles erdenkliche versucht haben, z.B.

  • Anfrage beim Einwohnermeldeamt, ob eine Meldeadresse bekannt ist.
  • Anfrage bei der Post, ob ein Postnachsendeauftrag existiert.
  • Befragung von Nachbarn, Freunden, Verwandten, Arbeitgeber, ob eine Anschrift des anderen Ehepartners bekannt ist.
  • Recherche in den sozialen Medien (Facebook, X, Linkedin etc.)
  • Bei Ausländern, Nachfrage beim Bundesverwaltungsamt, Abteilung Ausländerzentralregister, Barbarastraße 1, 50728 Köln,

Je mehr Nachweise erbracht werden können, dass intensiv versucht wurde, die Anschrift des anderen Ehegatten zu ermitteln, desto größer sind die Chancen, dass das Familiengericht einer öffentlichen Zustellung zustimmt.