Die Frage, ob deutsche Gerichte für eine Scheidung international zuständig sind, ist
in Art. 3 der sogenannten Brüssel IIb - Verordnung geregelt, einer europäischen Rechtsnorm, die Vorrang vor dem deutschen Recht hat.
43 Liegt einer der in dieser Vorschrift genannten Tatbestände vor, bestimmt sich danach, in welchem Land die Scheidung eingereicht werden kann.
Die Vorschrift lautet:
“Für Entscheidungen über die Ehescheidung…sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
- a) in dessen Hoheitsgebiet
i) beide Ehegatten ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ii) die Ehegatten
zuletzt beide Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von Ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
iii) der Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
iv) im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
v) der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
vi) der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist.
- b. dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen”.