3. Beispiele für die Bestimmung des zuständigen internationalen Gerichts

Beispiel 1
Der Ehemann ist Deutscher, die Ehefrau ist Österreicherin. Das Paar lebt in Wien. Der Ehemann möchte sich scheiden lassen und will wissen, ob er einen Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht einreichen kann.
Prüft man die einzelnen Tatbestände von Art. 3 der Brüssel IIb - Verordnung durch, kommt man zum Ergebnis, dass keiner der in der Vorschrift genannten Tatbestände eine Scheidung in Deutschland ermöglicht. Entweder sind die Tatbestände nicht einschlägig oder sie verweisen auf die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.
Ergebnis: Dieses Ehepaar kann sich nicht in Deutschland scheiden lassen. Zuständig für die Scheidung sind nach Art. 3 a) i) der Verordnung vielmehr österreichische Gerichte, da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.

Beispiel 2
Der Ehemann und die Ehefrau sind beide Amerikaner. Sie sind vor Jahren nach Europa gezogen. Die Ehefrau lebt seit seither Jahren in Berlin. Der Ehemann, der für Microsoft in Prag arbeitet und direkt von den USA dorthin gezogen ist, möchte sich scheiden lassen.
Ergebnis: Dieses Ehepaar kann sich auf Antrag des Ehemannes in Deutschland scheiden lassen, da die Ehefrau als Antragsgegnerin in Deutschland lebt und somit nach Art. 3a iii) der Verordnung deutsche Gerichte für diese Schei- dung zuständig sind.

Beispiel 3
Der Ehemann und die Ehefrau sind Deutsche und nach Ihrer Pensionierung in die Türkei gezogen, wo sie seither leben. Nun möchten sie sich scheiden lassen.
Ergebnis: Die Türkei ist nicht Mitgliedsstaat der EU, weshalb die Verordnung in der Türkei keine Anwendung findet. Jedoch findet die Verordnung in Deutschland Anwendung, da beide Ehegatten Deutsche sind, womit sich das Paar nach Art. 3 b) der Verordnung in Deutschland scheiden lassen kann.