4. Die eheliche Mietwohnung

  • Wer muss nach der Trennung die Miete zahlen?

Haben die Ehegatten die Ehewohnung gemietet und den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet, haften sie auch nach dem Auszug eines Ehegatten im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter weiterhin beide als Gesamtschuldner für die zu zahlende Miete.

Die Haftung im Innenverhältnis, das heißt zwischen den Ehegatten untereinander, richtet sich danach, ob der Auszug einvernehmlich erfolgt oder nicht. Ist ein Ehegatte im gegenseitigen Einvernehmen ausgezogen, entfällt eine Haftung im Innenverhältnis. Gab es jedoch bezüglich des Auszugs keine Absprache oder ist der Auszug gegen den Willen des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten erfolgt, muss sich der ausgezogene Ehegatten an den Mietzahlungen weiterhin hälftig beteiligen. Doch unterliegt diese Haftung einer zeitlichen Einschränkung. So ist dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, innerhalb der er entscheiden muss, ob er in der Wohnung verbleiben oder sich um eine Auflösung des Mietverhältnisses bemühen möchte.286 In der Regel wird eine Überlegungsfrist von drei Monaten als angemessen erachtet287, doch kann zum Beispiel eine sehr lange Nutzungsdauer der Wohnung zu einer längeren Überlegungsfrist führen288. Entscheidet sich der Ehegatte in der Wohnung zu verbleiben, kommt nach Ablauf der Überlegungsfrist eine Haftung des ausgezogenen Ehegatten für die Mietzahlungen nicht mehr in Betracht. Entscheidet sich der verbleibende Ehegatte, innerhalb der Überlegungsfrist das Mietverhältnis zu kündigen, muss sich der ausgezogene Ehegatte jedoch bis zum Ende des Mietverhältnisses an den Mietkosten beteiligen289. Handelt es sich um einen befristeten Mietvertrag und ist der Vermieter nicht bereit, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, haftet der ausgezogene Ehegatte ebenfalls bis zum Ende des Mietverhältnisses hälftig für die zu zahlende Miete.290
  • Fordern Sie ihren Ehepartner zeitnah nach ihrem Auszug schriftlich dazu auf, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Verbleib in der Wohnung oder die Kündigung des Mietverhältnisses zu entscheiden.