14. Die Kompensation ehebedingter Nachteile

Trotz erlittener ehebedingter Nachteile scheidet ein Eingriff des Familiengerichts in den Ehevertrag nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann aus, wenn diese durch den begünstigten Ehegatten wirtschaftlich vollkommen kompensiert worden sind.

So kompensiert beispielsweise das aufgrund der Ehe erlangte Vermögen ehebedingte Versorgungsnachteile.29 Schenkt also beispielsweise ein Ehegatte dem anderen während der Ehe erhebliche Vermögenswerte wie ein Haus oder einen Anteil daran, kann das den ehebedingten Nachteil des Beschenkten, keine Altersversorgung zu haben, kompensieren.

Dieser Grundsatz des BGH – dass während der Ehe erworbenes Vermögen ehebe- dingte Nachteile bei der Altersvorsorge kompensiert – gilt wiederum nicht, wenn der mit den Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleich- bares Vermögen hätte aufbauen können. 30

Ebenso können Unterhaltszahlungen einen erlittenen ehebedingten Nachteil im Hinblick auf die Altersvorsorge kompensieren. Auch gezahlter Unterhalt tritt nach der Rechtsprechung des BGH an die Stelle der Altersversorgung. 31

Lesen Sie dazu den folgenden Anwaltstipp.
  • Droht eine Anpassung eines Ehevertrages durch das Familiengericht im Rahmen der Ausübungskontrolle insbesondere aber eine Anpassung des vertraglichen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs, ist schnelles und kluges Handeln erforderlich.
    In einem derartigen Fall muss die eigene Strategie unbedingt darauf gerichtet sein, dem durch den Ehevertrag Benachteiligten möglichst frühzeitig eine Kompensation seiner erlittenen ehebedingten Nachteile durch (großzügige) Unterhaltszahlungen anzubieten. Denn sind mit den Unterhaltszahlungen die ehebedingten Nachteile ausgeglichen, gibt es für das Familiengericht keinen Anlass mehr, den Ausschluss des Zugewinnausgleichs in Frage zu stellen.