Trotz erlittener ehebedingter Nachteile scheidet ein Eingriff des Familiengerichts in den Ehevertrag nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben dann aus, wenn diese durch den begünstigten Ehegatten
wirtschaftlich vollkommen kompensiert worden sind.
So kompensiert beispielsweise das aufgrund der Ehe erlangte
Vermögen ehebedingte Versorgungsnachteile.
29 Schenkt also beispielsweise ein Ehegatte dem anderen während der Ehe erhebliche Vermögenswerte wie ein Haus oder einen Anteil daran, kann das den ehebedingten Nachteil des Beschenkten, keine Altersversorgung zu haben, kompensieren.
Dieser Grundsatz des BGH – dass während der Ehe erworbenes Vermögen ehebe- dingte Nachteile bei der Altersvorsorge kompensiert – gilt wiederum nicht, wenn der mit den Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleich- bares Vermögen hätte aufbauen können.
30Ebenso können
Unterhaltszahlungen einen erlittenen ehebedingten Nachteil im Hinblick auf die Altersvorsorge
kompensieren. Auch gezahlter Unterhalt tritt nach der Rechtsprechung des BGH an die Stelle der Altersversorgung.
31Lesen Sie dazu den folgenden
Anwaltstipp.