Objektiv sittenwidrig ist ein Ehevertrag, wenn er unabhängig von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse schon
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenkundig unausgewogen ist und einen der beiden Ehegatten einseitig über jedes Maß hinaus belastet. Ist das der Fall, ist es vorstellbar, dass der Ehevertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten vom Familiengericht als nichtig erachtet wird.
Ob dies der Fall ist, hat das zuständige Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu ermitteln. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf die Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen. Spätere Ereignisse sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu berücksichtigen.
Bsp. Bei einem gleichzeitigen Ausschluss von Zugewinnausgleich, Versorgungs- ausgleich und nachehelichem Unterhalt liegt eine
objektive Störung der Vertragsparität und damit eine
objektive Sittenwidrigkeit des Vertrages vor. Beim Abschluss eines solchen Vertrages besteht ein hohes Risiko, dass er nichtig ist.
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wichtige Gerichtsentscheidungen zur objektiven Sittenwidrigkeit des Ehevertrages.