5. Die Aufteilung des Hausrates nach Rechtskraft der Scheidung

  • Die Eheleute sind gemeinsam Eigentümer eines Haushaltsgegenstandes

Nach der Scheidung werden die Verhältnisse an den Haushaltsgegenständen nicht mehr nur vorläufig, sondern endgültig geregelt. Jetzt kann jeder der Ehegatten die dauerhafte Überlassung und Übereignung eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Gegenstandes verlangen, wenn er auf deren Nutzung unter Berück-sichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kindes und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Bsp. Den Ehegatten gehören Kinderzimmereinrichtung und Waschmaschine gemeinsam. Der Ehemann ist aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau
betreut die beiden gemeinsamen zwei und drei Jahre alten gemeinsamen Kinder. Sie ist nicht berufstätig, während er Ehemann ein hohes Einkommen hat. Hier entspricht es der Billigkeit, dass die Ehefrau, aufgrund der Betreuung der Kinder und des Einkommensgefälles, Kinderzimmer und Waschmaschine dauerhaft beanspruchen und der Ehemann ihr diese Haushaltsgegenstände zum Eigentum übertragen muss.

Der Ehegatte, der nach dieser Regelung sein Eigentum an den anderen überträgt, kann dafür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

  • Ein Ehegatte ist Alleineigentümer eines Gegenstandes

Soweit das Alleineigentum eines Ehegatten nach dem Vorstehenden feststeht kann er nach der Rechtskraft der Scheidung von dem anderen Ehegatten die Herausgabe von den ihm gehörenden Haushaltsgegenständen verlangen.