3. Das Eigentum an Haushaltsgegenständen

Die von den Ehegatten benutzten Gegenstände können Alleineigentum eines Ehegatten sein (der Firmen-PKW eines Ehegatten), den Ehegatten gemeinsam gehören (die in der Ehe gemeinsam gekaufte Kaffeemaschine) oder Eigentum eines Dritten sein (Der Verkäufer des auf Ratenzahlung gekauften Fernsehgerätes, der sich das Eigentum am TV vorbehalten hat).

Grundsätzlich wird vermutet, dass während der Ehe angeschaffte Gegenstände im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehen.320

Wichtig - Das Prinzip der Surrogation: Ist ein Ehegatte zweifelsfrei Eigentümer eines genutzten Gegenstandes (z.B. in die Ehe mitgebrachte Haushaltsgegenstände) tritt bei einer Neuanschaffung (Ersatzbeschaffung) der neue Gegenstand an die Stelle des Alten. Der Ehegatte, der diesen Gegenstand ursprünglich in die Ehe eingebracht hat, wird auch Alleineigentümer des neuen Gegenstandes.

Bsp. Die Ehefrau hat die Schlafzimmereinrichtung mit in die Ehe eingebracht. Wird dieses währen der Ehe durch eine neue Schlafzimmereinrichtung ersetzt, wird die Ehefrau Eigentümer der neuen Schlafzimmereinrichtung und zwar unabhängig davon, wer diese bezahlt hat. (Prinzip der Surrogation). Dieses Prinzip gilt für alle Haushaltsgegenstände.

Beweislast im Streit um den Hausrat: Behauptet einer der Ehegatten, ein Hausratsgegenstand sei sein Eigentum und bestreitet der anderes das, muss der Ehegatte, der sich auf das Eigentum beruft, das beweisen, sonst verliert er das Verfahren und es gilt wiederum die gesetzliche Vermutung, dass der Gegenstand beiden Ehegatten gemeinsam.