Haushaltsgegenstände, die
beiden Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach der Trennung nach dem rechtlichen
Grundsatz der Billigkeit verteilt.
321 Können sich die Ehegatten über die Verteilung des Hausrates nicht einigen, muss das Familiengericht darüber entscheiden.
Bsp. Die Ehegatten haben während der Ehe ihr Wohnzimmer neu eingerichtet und dies gemeinsam bezahlt. Hier sind die Ehegatten gemeinsame Miteigentümer der Haushaltsgegenstände im Wohnzimmer. Fernseher, Sofa und die Stehlampe müssen nach den Grundsätzen der Billigkeit zwischen Ihnen aufgeteilt werden.
Dabei gilt die
gesetzliche Vermutung, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden,
gemeinsames Eigentum der Ehegatten sind, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
322Bsp. für gesetzliche Vermutung: Die Ehegatten kaufen ein Wohnmobil, mit dem sie regelmäßig gemeinsam in den Urlaub fahren. Auch wenn einer der Ehegatten das Wohnmobil vollständig alleine bezahlt hat und auch wenn es auf diesen Ehegatten allein zugelassen ist, gilt dennoch die Vermutung, dass das Fahrzeug beiden Ehegatten gemeinsam gehört, womit es zum Hausrat zählt und bei der Trennung nach den gesetzlichen Regeln zum Hausrat zugeordnet wird.
Bsp. für Alleineigentum: Die Ehefrau ist engagierte Golferin. Sie ist Eigentümerin einer vollständigen und wertvollen Golfausrüstung. Der Ehemann spielt kein Golf. In diesem Fall steht das Alleineigentum der Ehefrau fest. Die Golfausrüstung ist kein Hausrat und kann von der Ehefrau gegebenenfalls herausverlangt werden.