8. Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Sorgerechtsverfahren

In einem Sorgerechtsverfahren werden häufig außer den Eltern auch noch das Jugendamt und ein Verfahrensbeistand beteiligt. Je nach Einzelfall kann es außerdem zur Bestellung eines Sachverständigen zur Erstellung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens kommen. Darüber hinaus lädt die Richterin oder der Richter regelmäßig zu einer Anhörung des Kindes.

  • Das Jugendamt

Bei gerichtlichen Auseinandersetzung über das Sorgerecht hat das Familiengericht das Jugendamt anzuhören.359 Das Familiengericht muss das Jugendamt außerdem am Verfahren beteiligen, wenn es über eine teilweise oder vollständige Entziehung des elterlichen Sorgerechts aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohl nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entscheiden hat oder wenn das Jugendamt eine Beteiligung an einem Verfahren in Kindschaftssachen beantragt.360 Aufgrund dessen sucht das Jugendamt in der Regel im Vorfeld der gerichtlichen Verhandlung mit den Eltern das Gespräch, gibt anschließend eine Stellungnahme an das Gericht ab und nimmt an der mündlichen Verhandlung teil.

  • Der Verfahrensbeistand

In gerichtlichen Auseinandersetzung über das Sorgerecht machen die Familiengerichte häufig von der Möglichkeit Gebrauch, einen Verfahrensbeistand zu bestellen. In bestimmten Fällen sind die Familiengerichte zur Einsetzung eines Verfahrensbeistandes sogar gesetzlich verpflichtet, zum Beispiel wenn aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohl eine teilweise oder vollständige Entziehung des elterlichen Sorgerechts nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich erscheint.361 Verfahrensbeistände sind in der Praxis meistens Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeiter oder Juristen, deren fachliche und persönliche Eignung für die Rolle des Verfahrensbeistands das Gericht vor ihrer Bestellung überprüft haben muss. Der Verfahrensbeistand agiert gewissermaßen als “Anwalt des Kindes” und hat die Aufgabe, die Wünsche und Interessen des Kindes zu ermitteln und wahrzunehmen. Dafür besucht der Verfahrensbeistand das Kind in der Regel zu Hause und führt - je nach Alter des Kindes - mit dem Kind sowie auch mit den Eltern Gespräche, gibt anschließend eine schriftliche Stellungnahme über seine Sicht der Kindesinteressen an das Gericht ab und nimmt auch an der mündlichen Verhandlung teil.